Handwerker und Haushaltshilfen: Mehr Glück beim Finanzamt

Handwerker und Haushaltshilfen Meldung

finanztest 07/2010

Das Finanzamt erkennt jetzt viele Ausgaben für Dienst­leistungen im privaten Haushalt an. Die Steuer­ersparnis ist enorm: oft 1 000 Euro und mehr. Absetzbar sind Rech­nungen für Hand­werker und andere selbst­ständige und angestellte Helfer. Doch ein paar Dinge gibt es zu beachten. Finanztest sagt, was wichtig ist und nennt alle Posten.

Handwerker und Haushaltshilfen

Schornsteinfeger bis Klavierstimmer

Schornsteinfeger oder Klavierstim­mer, Umzugsfirma oder Möbelmonteur – das sind nur einige Dienstleister auf der Liste. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt zusammengestellt, welche Ausgaben für Arbeiten im Haushalt die ­Finanzbeamten abhaken müssen (BMF-Schreiben, IV C 4 -S2296-b/07/0003). Neuerdings sind sogar Pflegekosten daheim anerkannt, ohne dass der Pflegebedarf nachgewiesen werden muss. Die Liste ist erstaunlich lang. Und jeder, der Steuern zahlt, hat etwas davon – Eigentümer, Mieter und Heimbewohner. Es zählen nicht nur Rechnungen für die Arbeiten von Dienstleistern in der Wohnung. Eingeschlossen sind auch anteilige Ausgaben, die in einer Hausgemeinschaft anfallen, etwa für Hausreinigung, Hausmeister oder Gartenpflege.

Bis 5 712 Euro Steuerabzug im Jahr

Jeder Haushalt kann beim Finanzamt bis zu 28 550 Euro für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten in der Steuererklärung angeben. Er bekommt dafür 20 Prozent Steuernachlass, das sind 5 712 Euro:

  • 1 200 Euro für Handwerkerarbeiten,
  • 4 000 Euro für sozialversicherungsbeschäftigte und selbstständige Helfer,
  • 510 Euro für Minijobber.

Neben der Einkommensteuer sinken auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Tipp: Haben Sie solche Ausgaben in diesem Jahr schon bezahlt, sollten Sie als Arbeitnehmer beim Finanzamt dafür einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte beantragen. Dann zieht Ihr Chef vom nächsten Monatsgehalt weniger Lohnsteuer ab.

Wahlrecht für Pflegekosten

Die Abrechnung von privaten Pflegekosten im Haushalt ist etwas einfacher geworden, weil es den Steuerbonus jetzt ohne Nachweis der Pflegebedürftigkeit gibt. Zudem können nahe Angehörige, die ­Pflegebedürftige im Haushalt pflegen, jetzt immer die Kosten abrechnen, die sie aus eigener Tasche für professionelles Pflegepersonal bezahlen – selbst wenn sie einen Pflegepauschbetrag bekommen. Aufpassen müssen Pflegebedürftige. Sie können wahlweise den Steuerbonus für Dienstleistungen nutzen oder ihre Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen. Im zweiten Fall müssen sie die Pflegebedürftigkeit doch nachweisen, haben aber eventuell eine höhere Steuerersparnis.

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