Häusliches Arbeitszimmer: Bessere Aussichten
Das häusliche Arbeitszimmer können viele wieder geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nachgeholfen.
Das Arbeitszimmer zu Hause ist wieder ein Steuersparmodell. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können viel mehr Steuerpflichtige die Ausgaben dafür steuermindernd als Werbungskosten ansetzen, als die Behörden bisher anerkennen wollten. Inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen (IV A 6 - S 2145-71/03, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I 2004, Seite 143).
Unbegrenzter Steuervorteil
Am meisten Steuervorteile bringt das Arbeitszimmer zu Hause, wenn der Raum Dreh- und Angelpunkt der gesamten Arbeit ist. Dann dürfen Steuerpflichtige die Kosten dafür vollständig in ihrer Steuererklärung abrechnen.
Arbeitet der Steuerzahler ständig zu Hause, haken Finanzbeamte die Ausgaben kommentarlos ab. Streit kann es geben, wenn Außendienst dazukommt. So musste ein Praxisberater, der Ärzte in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, erst klagen, bis er vor dem obersten Finanzgericht, dem BFH, Recht bekam.
Das Finanzamt hatte zwar das Arbeitszimmer anerkannt, da dem Berater beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es wollte die Ausgaben jedoch auf 1 250 Euro kappen. Weil der Berater häufig im Außendienst ist (42 Prozent der Arbeitszeit), sei das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt seiner Arbeit.
Doch der BFH konterte. Es komme nicht in erster Linie auf die Arbeitszeit an. Entscheidend sei, dass der Berater im Arbeitszimmer den Schwerpunkt seiner Arbeit erledige – nämlich Praxisanalysen. Die Gespräche mit den Ärzten seien notwendige Vorarbeit und die spätere Präsentation der Ergebnisse in der Arztpraxis lediglich eine Zusatzleistung. Daher muss das Finanzamt die Ausgaben für sein Arbeitszimmer unbegrenzt akzeptieren (Az. VI R 78/02). Typischen Außendienstlern dagegen stehen lediglich höchstens 1 250 Euro zu. Sie benötigen den Arbeitsraum nur zu Vor- und Nacharbeiten. Ihre Kernarbeit ist der Außendienst.
Immerhin 1 250 Euro möglich
Lehrer können ebenfalls nur den Höchstbetrag von 1 250 Euro geltend machen. Ihr Job ist es vor allem, in der Schule zu unterrichten. Weil sie aber in der Schule keinen Arbeitsplatz zur Vorbereitung des Unterrichts haben, sind sie auf das Arbeitszimmer zu Hause angewiesen. Deshalb dürfen sie überhaupt dafür Werbungskosten abziehen.
Bis zu 1 250 Euro pro Jahr akzeptiert das Finanzamt auch, wenn jemand mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit zu Hause arbeitet. Dabei zählt allein die Arbeitszeit ohne berufliche Fahrzeiten. Es kommt dann nicht darauf an, welchen Anteil an den Gesamteinnahmen die Heimarbeit bringt.
Pech haben Steuerzahler, die zu Hause einfach ungestört arbeiten wollen, weil es ihnen im Büro zu laut ist. Auch ein Großraumbüro oder der Schreibtisch in der Schalterhalle einer Bank gelten als Arbeitsplatz. Wenn in der Firma für alle erforderlichen Tätigkeiten ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Beschäftigte auch nicht mehr als die Hälfte seiner Arbeit zu Hause erledigt, gibt es für das häusliche Arbeitszimmer keinen Cent.
Mehrere Jobs im Arbeitszimmer
Steuern sparen Arbeitnehmer aber doch, wenn sie ihr Arbeitszimmer zu Hause zum Beispiel noch für eine gewerbliche Nebentätigkeit wie die Vermietung eines Mehrfamilienhauses nutzen. Denn bei mehreren Tätigkeiten im Arbeitszimmer muss das Finanzamt für jede einzeln beurteilen, ob es dafür einen anderen Arbeitsplatz gibt.
Das Finanzamt darf dann auch nicht den Höchstbetrag von 1 250 Euro kürzen, wenn für die nichtselbstständige Arbeit ein anderer Arbeitsplatz existiert. So jedenfalls urteilte jüngst das Niedersächsische Finanzgericht: Ein Offizier der Bundeswehr nutzt sein Arbeitszimmer zu Hause für seinen Hauptjob und als Betreiber eines Mietservices. Für die selbstständige Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb kann er bis zu 1 250 Euro im Jahr ansetzen (Az. 1 K 341/01).
Unbegrenzt könnte der Mann wie der Praxisberater die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur dann weiterreichen, wenn er die Kernarbeit jeder einzelnen Tätigkeit dort erledigte.
Entscheidend sind die Belege
Sind die Bedingungen erfüllt (siehe Checkliste), helfen Notizen über die im Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit bei der steuerlichen Anerkennung. Erst recht überzeugt die Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass es keinen Arbeitsplatz in der Firma gibt oder häufig Heimarbeit nach Dienstschluss nötig ist. Einen Anhaltspunkt liefert auch die Schilderung der Tätigkeit.
Lehnt das Finanzamt dennoch ab, kann es lohnen, dagegen zu klagen. Die Finanzrichter beurteilen den Einzelfall genauer. Dazu nehmen sich die Finanzbeamten selten Zeit.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Checkliste
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen