Häusliches Arbeitszimmer: Abzug ohne Grenzen trotz Außendienst

Häusliches Arbeitszimmer Meldung
Bei dem Ingenieur darf das Finanzamt nicht mehr die Kosten fürs Arbeitszimmer kappen.

finanztest 05/2003

Häusliches Arbeitszimmer

Die obersten Finanzrichter vom Bundesfinanzhof (BFH) haben zugunsten von Außendienstlern entschieden, die keinen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber haben: Nutzen sie ihr Arbeitszimmer zu Hause für Tätigkeiten, die ihren Job wesentlich prägen, muss das Finanzamt die Kosten für das Arbeitszimmer bei der Steuererklärung berücksichtigen – und zwar ohne Abstriche. Bisher wollten die Beamten höchstens 1 250 Euro im Jahr als Werbungskosten anerkennen.

Dagegen hatte ein Gebietsleiter geklagt. Seine wesentlichen beruflichen Arbeitsleistungen erbringe er nicht, wie das Finanzamt meinte, im Außendienst. Sein Schwerpunkt sei die Organisation von Arbeitsabläufen. Und das erledige er in seinem Arbeitszimmer zu Hause. Deshalb dürfen die Kosten für das Zimmer nicht gekürzt werden, schlussfolgert der BFH (Az. VI R 104/01).

Ähnlich entschieden die Richter für einen Ingenieur. Sein Tätigkeitsschwerpunkt sei das Erarbeiten von Problemlösungen am Schreibtisch zu Hause – nicht Kundenbesuche. Auch er kann die vollen Ausgaben für das Arbeitszimmer ansetzen (Az. VI R 28/02).

Kein Glück hatte eine Produkt- und Fachberaterin. Auch wenn sie mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Arbeitszimmer zu Hause verbringt, ist der Außendienst ihr wesentliches Tätigkeitsmerkmal. Sie kann für ihr Arbeitszimmer nur bis zu 1 250 Euro im Jahr angeben (Az. VI R 82/01).

Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Tabelle: Zu Hause arbeiten

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (0)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Weitere Angebote