Gebrauchtwagenkauf: Die Tricks der Händler
Gebrauchtwagenkäufer haben seit dem Jahr 2002 mehr Rechte. Doch wenn der Wagen plötzlich muckt und Kunden reklamieren, machen manche Händler immer noch Zicken.
Mag sein, dass Neuwagen etwas Besonderes haben. Den Duft im Innenraum. Makellosen Lack. Straffe Sitze. Doch viele Menschen wollen lieber sparen: Im Jahr 2002 kauften fast 7 Millionen Autofahrer einen Gebrauchtwagen. Neuwagen gingen nicht halb so gut.
Der Kauf eines Gebrauchten ist fast immer wirtschaftlicher. Doch je älter der Wagen, desto öfter macht er Probleme. Geht etwas kaputt, beginnt der Streit um die Reparaturkosten.
Mit der Reform des Kaufrechts hat der Gesetzgeber bereits vieles verbessert. Seit Anfang des Jahres 2002 haben Kunden, die ihren Gebrauchten von einem gewerblichen Händler kaufen, mehr Rechte als früher.
- Verkauft ein Händler an Privatleute, haftet er jetzt mindestens ein Jahr lang für Mängel, die der Wagen bei Übergabe hatte. Nur für Mängel, auf die er hingewiesen hat, haftet er nicht. Pauschale Haftungsausschlüsse sind verboten.
- Für Mängel im ersten halben Jahr, haftet der Händler, wenn er nicht beweist, dass das Auto beim Verkauf o. k. war. Er kann dann meist wählen, ob er repariert oder Ersatz anbietet. Klappt das nicht, darf der Käufer den Preis mindern oder vom Kauf zurücktreten und Schadenersatz fordern. Erst im zweiten halben Jahr muss der Käufer selbst beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war.
Den Händlern schmecken die käuferfreundlichen Regeln nicht, manche bestreiten gar, dass sie im Gebrauchtwagenhandel gelten. Doch nun gibt es die ersten Urteile und die Tendenz vor Gericht ist klar: Zeigt sich im ersten halben Jahr ein Mangel, gehen die Richter davon aus, dass er schon beim Verkauf vorgelegen hat, und der Händler haftet.
So urteilte zuletzt auch das Oberlandesgericht Köln im Streit um einen Porsche, der mit 120 000 Kilometern auf dem Tacho verkauft wurde. Prompt ging im Motor eine Ventilfeder kaputt. Das Gericht beurteilte das als Mangel. Es schloss nicht aus, dass die Feder schon beim Verkauf kaputt gewesen war. Der Händler konnte das Gegenteil nicht beweisen und musste den Wagen zurücknehmen (Az. 22 U 88/03).
Derart in Haftungsnot versuchen es unseriöse Händler auch schon mal mit Tricks und schreiben in den Vertrag „Fehler in allen Teilen“, damit die Kunden später nicht meckern können. Doch auch da machen Gerichte wie das Oberlandesgericht Oldenburg nicht mit. Den Haftungsausschluss eines Händlers, der „Bastlerauto“ in den Vertrag geschrieben, aber dennoch 4 900 Euro für einen Wagen verlangt hatte, ließ es nicht gelten (Az. 9 W 30/03).
Echter Fehler oder nur Verschleiß?
Wehren können sich Händler aber mit dem Argument „Das ist Verschleiß!“. Denn die käuferfreundlichen Regeln gelten nur für Mängel, also für echte Fehler oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen. Verschleiß ist dagegen alterstypische Abnutzung. Erst wenn der Kunde bewiesen hat, dass ein Defekt kein Verschleiß ist, greift das kundenfreundliche Kaufrecht.
Doch die Unsicherheiten in der Frage „Mangel oder Verschleiß?“ sind riesig. Eine Orientierung bietet mitunter das Serviceheft, in dem Austauschfristen für bestimmte Teile stehen. Kunden sollten sich das Heft vor dem Kauf ansehen, denn Händler müssen nicht auf überschrittene Fristen hinweisen (Amtsgericht Hagen, Az. 9 C 221/03).
Die Fristen sind aber nur ein Anhaltspunkt. Gerichtsfest sind sie nicht. So unterlag ein Kunde vor dem Amtsgericht Offenbach. Der Zahnriemen seines Wagens war nach 110 000 Kilometern gerissen, das Gericht meinte: „Nur Verschleiß“. Es ignorierte ausdrücklich das Serviceheft, das den Zahnriemenwechsel erst bei Kilometer 120 000 vorsah (Az. 380 C 286/02). Mauert der Händler mit dem Verschleißargument, sollten Käufer bei anderen Werkstätten oder dem technischen Dienst des ADAC nachfragen, ob das plausibel ist. Glauben sie dann immer noch, es liege ein Mangel vor, sollten sie auf einer Untersuchung des Wagens durch den Verkäufer bestehen.
Auch wenn der Verkäufer dann keinen Mangel, sondern nur Verschleiß feststellt, darf er für die Untersuchung kein Geld verlangen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Käufer einen Mangel leichtfertig gerügt hat, obwohl er es besser wissen musste.
Auf jeden Fall sollten Kunden bei Problemen mit ihrem Händler reden. Wer ohne Absprache zur fremden Werkstatt fährt und dem Verkäufer nur die Rechnung präsentiert, riskiert Ärger, selbst wenn wirklich ein Mangel vorlag. Denn Verkäufer dürfen die Nachbesserung zunächst selbst versuchen. Sinnvoll kann aber eine Reparatur in der Fremde sein, wenn so hohe Transportkosten gespart werden. Hier können Kunden mit gesprächsbereiten Händlern rechnen. Denn die müssen laut Gesetz im Mangelfall für Transport- und Wegekosten aufkommen.
Boom bei Garantieversicherungen
Angesichts der unsicheren Rechtslage boomt das Geschäft mit Garantie- und Reparaturkostenversicherungen. Viele Händler bieten ihre Wagen kaum noch ohne diese Policen an.
Die haben zwar ihren Preis und sind bei Mängeln während der Gewährleistungsfrist eigentlich überflüssig. Doch mit einer Police entfallen viele Beweisprobleme. Wann der Versicherer zahlt, ist im Kleingedruckten definiert, und es kommt nicht darauf an, ob der Wagen schon beim Verkauf kaputt war.
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