Familienkasse: Eltern trumpfen auf
Eltern erwachsener Kinder haben oft Ärger mit der Familienkasse. Sie sollten sich nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Alles oder nichts – so die nüchterne Rechnung der Familienkasse für Eltern mit Kindern über 18 Jahre. Es spielt keine Rolle, ob der Azubi oder Student knapp bei Kasse ist. Lediglich eines zählt: Tochter oder Sohn darf keinen Cent eigene Einnahmen über der Jahresgrenze von 7 188 Euro haben.
Nur wenn sie unter der Grenze bleiben, erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 27. Geburtstag in der Ausbildung staatliche Vergünstigungen wie Kindergeld, Kinderfreibeträge oder Kinderzulage während des achtjährigen Förderzeitraums ihres Eigenheims.
Es geht also um viel Geld. Eltern erwachsener Kinder tun deshalb gut daran, ihren Anspruch geltend zu machen. Jedes Jahr aufs Neue müssen sie haarklein die voraussichtlichen Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben ihres Sprösslings darlegen. Die Mitarbeiter der Familienkassen kommen mit dem Prüfen dieser Prognoserechnung kaum hinterher – Fehler und Ärger sind programmiert.
Streit mit der Behörde
So wollte die Kasse Familie Knaak aus Brandenburg kein Kindergeld zahlen, weil der Arbeitgeber ihrem Sohn 1 200 Euro Ausbildungsgeld im Monat bescheinigt hatte. Anton bekam aber nur 600 Euro. Der Betrieb hatte die falsche Bescheinigung direkt an die Behörde geschickt und die Eltern erhielten prompt den Aufhebungsbescheid für das Kindergeld, weil Anton angeblich über dem Grenzbetrag von 7 188 Euro im Jahr verdiente.
Die Knaaks legten innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein. Weil die falsche Bescheinigung im Einspruchsverfahren noch vorlag, blieb die Familienkasse stur. Die Eltern mussten Klage beim Finanzgericht einreichen.
Zusätzlich stellten sie einen Antrag auf „schlichte Änderung“ des Bescheids, um das unnötige Verfahren vor dem Finanzgericht zu verhindern. Nach Monaten lenkte die Familienkasse ein.
Ohne Einspruch Anspruch
Familie Günter hatte ein anderes Problem. Die Eltern erhielten im Januar 2002 die Nachricht, dass sie für ihre Tochter Jana kein Kindergeld mehr bekommen, weil sie nicht mehr in der Ausbildung sei. Die Studentin war seit Dezember Mutter und im Erziehungsurlaub. Die Eltern glaubten der Kasse und legten keinen Einspruch ein.
Im April hörten sie von einem ähnlichem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 16. April zugunsten eines Elternpaares entschieden hatte. Danach stand einer Studentin auch im Erziehungsurlaub Kindergeld zu, weil sie in dieser Zeit Teilkurse belegte und Prüfungen machte (Az. VIII R 89/01).
Das tat auch Jana. Die Eltern beantragten erneut Kindergeld für 2002. Die Kasse sträubte sich erst und wollte erst ab Mai 2002 Kindergeld zahlen. Die Sachbearbeiter waren der Meinung, dass Entscheidungen des BFH erst für die Zukunft gelten. Irrtum! Eltern können auch rückwirkend von positiven Entscheidungen profitieren.
Den Günters stand bereits ab Februar Kindergeld zu. Denn eine bestandskräftige Ablehnung wirkt höchstens bis zum Monat der Bekanntgabe, bei Günters also bis einschließlich Januar 2002. Für die Zeit danach haben Eltern innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist immer noch Chancen.
Deshalb sollten sie unbedingt die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs verfolgen. Noch besser ist es, die anhängigen Verfahren zu kennen und fristgerecht gegen eine Ablehnung Einspruch einzulegen. Finanztest weist darauf regelmäßig hin. Dann geht kein einziger Monat Kindergeld verloren.
Bloß weil sich die Rechtsprechung geändert hat, darf aber die Behörde nicht Kindergeld zurückverlangen. Laut Paragraph 176 der Abgabenordnung haben Eltern Vertrauensschutz.
Kasse darf zurückfordern
Häufig hebt die Familienkasse jedoch einen Kindergeldbescheid aus einem anderen Grund wieder auf: Stellt sich später heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognoserechnung doch über der Grenze von 7 188 Euro im Jahr liegen, kann die Verwaltung das Kindergeld wieder zurückfordern.
Eltern haben aber auch die Chance, rückwirkend Kindergeld zu bekommen, wenn die Einnahmen von Sohn oder Tochter – etwa nach Abzug hoher Fahrtkosten – am Jahresende doch unter dem Grenzbetrag bleiben. Dann gibt es Kindergeld auch für die Anspruchsmonate vor dem Ablehnungsbescheid. Deshalb sollten Eltern am Jahresende genau rechnen und sämtliche Ausgaben auflisten (siehe Tabelle „Checkliste...“).
Zwei Prüfschritte
Zuerst prüfen Eltern, für welche Monate ihnen Kindergeld zusteht und wann besondere Bedingungen dafür zu erfüllen sind. Für die Monate bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es ohne Bedingungen Kindergeld. Die Monate danach sind gesondert zu prüfen.
Dabei stellt sich die Frage, ob Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben. Dieser ist bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Kindes gegeben, wenn es arbeitslos ist, und bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn der Nachwuchs:
- eine Ausbildung absolviert, auch als Au-pair, wenn Sprachunterricht von mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche dazu gehört,
- nach Abschluss der Lehre wegen Arbeitslosigkeit einen Anpassungslehrgang vom Arbeitsamt besucht,
- trotz intensiver Bemühungen keinen Ausbildungsplatz bekommt,
- eine Ausbildungspause in der Ausbildung von bis zu vier Monaten einlegt: zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, vor Beginn oder nach Ende des Wehr- oder Zivildienstes oder des freiwilligen ökologischen Jahres.
Zweiter Prüfschritt
Ist mindestens eine Bedingung erfüllt, müssen Eltern genau rechnen: Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dieser Monate müssen unter der brenzligen Grenze von 7 188 Euro im Jahr bleiben. Bei der Prüfung bleiben Monate außen vor, in denen kein Anspruch auf Kindergeld besteht, und Monate bis zu Beginn der Volljährigkeit. Die Jahresgrenze von 7 188 Euro ist dann für diese Monate um je ein Zwölftel zu kürzen.
Arbeitet der Nachwuchs zwischen Studium und Schule oder nach dem Ausbildungsende Vollzeit, gibt es in diesen Monaten wegen Erwerbstätigkeit kein Kindergeld und der Verdienst aus diesen Monaten zählt nicht mit.
Das hilft Studenten wie im folgenden Beispiel, die während der Semesterferien sehr gut verdienen, das Kindergeld für die anderen Monate zu retten.
Student rettet Kindergeld
Sohn Max studiert, nebenbei jobbt er am Wochenende. Von Juni bis September will er voll arbeiten. Für diese vier Monate beantragen die Eltern deshalb kein Kindergeld. Die Prognoserechnung für die Familienkasse:
880 Euro (8 x 110 Euro) Bafög-Zuschuss Jan. bis Mai, Okt. bis Dez.
- 120 Euro (Kostenpauschale 8/12 von 180 Euro)
= 760 Euro Bezüge
+ 5 000 Euro Lohn aus Nebenjob
- 696 Euro (Werbungskostenpauschale 8/12 von 1 044 Euro)
= 4 304 Euro Einkünfte
5 064 Euro Bezüge + Einkünfte
- 300 Euro Ausbildungskosten
= anzurechnende Einkünfte/Bezüge: 4 764 Euro.
Sie übersteigen den Grenzbetrag von 4 792 Euro (8/12 von 7 188 Euro) nicht.
Zu den Einnahmen gehören neben Bafög-Zuschuss und Gehalt auch Nachzahlungen wie zum Beispiel aus Renten. Ist Bafög-Zuschuss zurückzuzahlen, können Eltern die Summe von den Einnahmen des Kindes abziehen.
Eine Besonderheit gibt es im Jahr des Ausbildungsbeginns und -endes. Hier kommt es bei Sonderzahlungen auf die wirtschaftliche Zuordnung an. Beendet der Azubi im Mai oder früher seine Ausbildung und erhält einen Monat später Urlaubsgeld, zählt das Urlaubsgeld nicht mit, weil er bereits einen Monat zuvor die Lehre beendet hat.
Mit Abschluss der Lehre ist beim Kindergeld noch längst nicht Schluss. Lernt der Nachwuchs weiter, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld – längstens bis zum 27. Geburtstag. Leistet er Wehr-, Ersatz- oder Polizeidienst oder er arbeitet als Entwicklungshelfer im Ausland, verschiebt sich die Altersgrenze um diese Zeit.
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