Erbvertrag für nichtverheiratete Paare: Lose Bindung
Nichtverheiratete Paare können in einem Erbvertrag regeln, wer was bekommt, wenn der Partner stirbt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Das ist kein Wunder, denn es trat bereits im Jahr 1900 in Kraft. Heute ist die Ehe nicht mehr das einzige Lebensmodell. Etwa jedes zehnte Paar lebt ohne Trauschein zusammen.
Unverheiratete haben kein gesetzliches Erbrecht. Partner, die den anderen über den eigenen Tod hinaus absichern wollen, müssen dies extra regeln.
So wie Ulrich Schulz* und Andrea Hinz*. Nach 25 Jahren wilder Ehe schlossen die beiden 2006 vor einem Notar einen Erbvertrag. Jetzt erbt ein Partner alles, wenn der andere stirbt.
Dem 63-jährigen Ingenieur Schulz und der 59-jährigen Lehrerin Hinz gehört ein Eigenheim in Berlin jeweils zur Hälfte. Hätte das Paar weder einen Erbvertrag noch ein Testament gemacht, wäre beim Tod eines Partners die Haushälfte des Verstorbenen direkt an die beiden gemeinsamen Kinder gefallen.
Hätten die Kinder etwa nach dem Tod des Vaters ihren Anteil am Haus verkauft, müsste sich die Mutter den Familiensitz mit wildfremden Leuten teilen.
Noch drastischer wäre die Lage geworden, wenn Ulrich Schulz das Haus allein gehört hätte und er Andrea weder zur Alleinerbin gemacht noch ein Wohnrecht in dem Haus eingeräumt hätte. Mit Ulrichs Tod wäre der Grundbesitz an die Kinder gefallen. Und diese hätten von ihrer Mutter verlangen können, aus dem Haus auszuziehen, in dem sie seit 20 Jahren wohnt.
Sich mit dem Erbvertrag binden
Der Erbvertrag zwischen Schulz und Hinz verhindert dies. Danach wird im Todesfall der noch lebende Partner Alleinerbe des Vermögens vom Verstorbenen.
Diese Regelung ist sinnvoll. Stünde im Erbvertrag, dass auch die Kinder miterben, bildete Mutter Andrea nach Ulrichs Tod mit ihren Kindern eine Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften bedeuten oft Streit, da der Nachlass gemeinsam verwaltet wird und viele Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Besser ist es, wenn der länger lebende Partner allein über den Nachlass verfügen kann.
Der Erbvertrag umschifft eine weitere Klippe: den Pflichtteil der Kinder. Dem 22-jährigen Sohn Markus* und der 24-jährigen Tochter Tanja* stehen ein Mindestanteil am Nachlass beim Tod eines Elternteils zu. Andrea hätte zwar die Haushälfte von Ulrich geerbt, wenn dieser sterben würde. Den Kindern hätte sie aber viel Geld auszahlen müssen. Vielleicht hätte sie dafür sogar das Haus beleihen oder verkaufen müssen.
Das bleibt dem Paar nun erspart, weil die Kinder auf ihren Pflichtteil nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils verzichteten. Verzicht und Erbvertrag beurkundete der Notar in einem Aufwasch.
Oft verzichten Kinder nur gegen eine Abfindung. Denn mit einem Verzicht riskieren sie, dass der überlebende Partner das gesamte Vermögen verbraucht und sie später ganz leer ausgehen.
Um die Harmonie in der Familie nicht zu gefährden, wollten Markus und Tanja aber keine Abfindung.
Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Sache. Was sich Paare im Erbvertrag gegenseitig versprechen, kann später grundsätzlich nicht mehr einseitig verändert werden.
Auch eine Trennung macht den Erbvertrag nicht automatisch unwirksam. Deswegen rät Johannes Schulte, Berliner Fachanwalt für Erbrecht und Notar, im Erbvertrag zu regeln, dass beide Partner bei Trennung vom Erbvertrag zurücktreten dürfen.
Ohne Trennungsklausel kann der Erbvertrag vom Paar nur einvernehmlich vor einem Notar aufgelöst werden.
Statt eines solchen Erbvertrags hätten Ulrich Schulz und Andrea Hinz auch zwei einzelne Testamente verfassen und darin den jeweils anderen zum Alleinerben einsetzen können.
Sein Testament kann jeder Partner stets widerrufen. Das ist zwar vorteilhaft für den Fall, dass sich das Paar trennt. Aber aus dem gleichen Grund bietet es den Beteiligten einer Lebensgemeinschaft letztlich auch keine Sicherheit, da ein Partner sein Testament auch heimlich ändern könnte.
Vermächtnis für Partner
Nicht immer wollen unverheiratete Paare, dass der Partner im Todesfall profitiert. Mitunter soll zum Beispiel das Kind aus einer früheren Beziehung erben und nicht der Partner.
Sollen sowohl die Kinder als auch der Lebenspartner bedacht werden, bietet sich für den Partner mit den Kindern ein Testament mit einem Vermächtnis an.
Im Testament könnte er seine Kinder zu Erben machen und seiner Partnerin im Wege des Vermächtnisses einen bestimmten Vermögenswert aus seinem Nachlass zukommen lassen.
Beispiel: Ein Vater setzt in seinem Testament seinen Sohn aus einer früheren Ehe als Erbe ein. Er erbt seine Eigentumswohnung. Seiner Freundin vermacht er den Hausrat und ein lebenslanges Wohnrecht in der Wohnung, um sie abzusichern.
Der Vater hätte seiner Partnerin zum Beispiel auch eine lebenslange Rente vermachen können. Der Sohn müsste die Rente bezahlen – zum Beispiel aus den Erträgen, wenn er die Wohnung vermietet.
Steuerbelastung für Unverheiratete
Während Verheirateten und Kindern ein hoher Freibetrag beim Erben zusteht, fallen nichteheliche Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer in die schlechteste Steuerklasse III und sind von der Erbschaftsteuer nur bis zu 5 200 Euro befreit.
Erbt eine Frau von ihrem Partner 300 000 Euro Vermögen, müsste sie rund 86 000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.
Doch es gibt einen Spartrick: Beide Partner bauen Vermögen in einer Lebensversicherung auf und gestalten die Verträge „überkreuz“: Der Mann schließt eine Versicherung auf den Tod seiner Partnerin ab, zahlt selbst ein und macht sich zum Berechtigten auf die Versicherungssumme. Die Frau macht es genau umgekehrt.
Stirbt zum Beispiel die Frau, erhält der Mann die Summe aus dem Vertrag, den er auf sie abgeschlossen hat, und zwar ohne Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.
*Name von der Redaktion geändert.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Unser Rat
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen