Ehrenamt: Dafür haften Helfer

Ehrenamt Meldung

test 03/2010

Rund 23 Millionen Deutsche sind in ihrer Freizeit ehrenamtlich aktiv. Und viele fragen sich: Wie steht es eigentlich um meinen Versicherungsschutz?

Ehrenamt

Zum 20-jährigen Bestehen wollte ein bayerischer Fanclub es mal so richtig krachen lassen. Für die Musik zum Fest organisierte man eigens eine teure Band aus Italien. Alles lief super – doch zwei Jahre später krachte es erneut: Auf die Gage waren Steuern fällig, 13 000 Euro. In der Kasse lagen aber nur 1 158 Euro. Auf einen Schlag war der Verein insolvent. Und so traf es die beiden Vorsitzenden. Sie wurden vom Finanzgericht München verdonnert, den Rest zu zahlen (Az. 14 K 1035/03). Im Vertrag stand, der Verein werde alle Abgaben tragen. Das hatten die beiden übersehen.

Der Fall zeigt: Wenn es ernst wird, hilft es Ehrenamtlichen überhaupt nicht, dass sie aus purem Idealismus ihre Freizeit geopfert haben. Vielmehr stehen sie voll in der Haftung, vor dem Finanzamt müssen sie sogar – Ehrenamt hin oder her – genauso den Kopf hinhalten wie ein Firmenchef (Bundesfinanzhof, Az. VII R 4/98).

Nicht auskennen, nicht wählen lassen

Das kann auch den zweiten Vorsitzenden treffen, selbst wenn er für Steuern gar nicht zuständig ist (Finanzgericht Münster, 7 K 5035/00). Dasselbe gilt, wenn Sozialabgaben für Mitarbeiter nicht korrekt abgeführt werden (FG Münster, Az. IK 6521/96), Fördergelder zweckentfremdet oder falsche Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (FG München, Az. 7 V 4469/00). Da zieht auch nicht das Argument: „Wir sind doch nur ein kleiner Verein und kennen uns mit Steuern nicht so aus.“ Wer sich nicht auskennt, darf sich halt nicht wählen lassen. Die beiden Fanclub-Vorsitzenden hätten einen Steuerberater fragen müssen, erklärten ihnen die Richter.

Auch eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung hilft nicht immer. „Sie gilt nur, wenn die Versammlung im Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Tatsachen informiert wurde, aus denen sich Regressansprüche ergeben können“, erklärt der auf Vereinsrecht spezialisierte Münchner Rechtsanwalt Roland P. Weber.

Wenn Funkenmariechen ausrutscht

Grundsätzlich gilt: Wer andere schädigt, muss dafür geradestehen – egal ob grobe Fahrlässigkeit oder bloß eine kleine Unachtsamkeit. Da kann schon eine zu glatt gewienerte Bühne beim Karneval reichen. Falls das Funkenmariechen ausrutscht und querschnittsgelähmt eine lebenslange Rente braucht, kann das den Vorstand um seine finanzielle Existenz bringen.

Gegen solche Risiken sollten ehrenamtlich Tätige sich speziell absichern. Denn die Privathaftpflichtversicherung greift nur bei reinen Hilfsarbeiten, etwa wenn jemand den Rasen vorm Vereinsheim mäht. Tätigkeiten aber, mit denen Verantwortung verbunden ist, schließen die Versicherer im Kleingedruckten aus. Das gilt für gewählte Ämter wie Präsident oder Kassierer.

Zwar gibt Paragraf 31 a Bürgerliches Gesetzbuch ehrenamtlich Tätigen seit Herbst 2009 einen Anspruch darauf, dass der Verein sie von der Haftung freistellt. Deshalb muss bei leichter Fahrlässigkeit im Regelfall die Vereinskasse bluten. Aber das gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit. Und ob leicht oder grob fahrlässig, das ist im Einzelfall oft kaum zu trennen. Außerdem läuft die Freistellung ins Leere, wenn – wie beim bayerischen Fanclub – der Verein kein Geld hat. Gegenüber Dritten haften Verein und Vorstand meist gesamtschuldnerisch: Das Funkenmariechen kann sich aussuchen, ob es den Verein, den Vorstand oder beide in Haftung nimmt, sofern der Vorstand seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Achtung: Das ist nicht zu verwechseln mit der „Innenhaftung“. Sie gilt zwischen Vorstand und Verein. Da haften Vorstände, die maximal 500 Euro jährlich erhalten, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Doch viele Ehrenamtler sind bereits haftpflichtversichert, ohne es zu wissen. Das gilt zum Beispiel für Helfer im Dienst von Kommunen, etwa wenn Eltern die Schulräume streichen. Außerdem haben viele Bundesländer Ehrenamtsversicherungen. Sie gelten aber oft nur für die vielen kleinen Gruppen, die sich für das Gemeinwohl engagieren und gar nicht als Verein gründen: Nachbarschaftshilfen, Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen, nicht aber für eingetragene Vereine. Der Schutz ist beitragsfrei, niemand muss sich anmelden. Welche Länder dies bieten, steht unter www.buergergesellschaft.de. Meist gibt es auch eine telefonische Hotline, die Fragen beantwortet.

Vereine brauchen spezielle Verträge

Aber die Länderversicherungen greifen in der Regel nur für die Menschen, nicht für die Vereine. Die wiederum können sich mit speziellen Verträgen schützen:

Vereinshaftpflicht: Sie trägt Sach- und Personenschäden. Und sie prüft, ob ein Geschädigter tatsächlich Anspruch auf Ausgleich hat oder ob ihn eine Mitschuld trifft. In dem Fall wehrt sie Ansprüche ab, wirkt also wie eine Rechtsschutzversicherung.

Vermögen: Für rein finanzielle Schäden wie beim bayerischen Fanclub ist zusätzlich eine Vermögensschadenhaft­pflicht­versi­cherung erforderlich. Sie springt auch ein, wenn für festangestellte Mitarbeiter zu wenig Sozialabgaben abgeführt wurden.

Veranstalter: Ebenso wichtig ist die Veran­stalterhaftpflicht, zum Beispiel fürs Kinderfest oder fürs Seifenkistenrennen. Der Vertrag kann separat für einzelne Veran­staltungen abgeschlossen werden.

Fahrten: Wenn der Helfer fürs Ehrenamt das eigene Auto nimmt und dabei einen Unfall baut, greift seine private Kfz-Versi­cherung. Doch der Schadenfreiheitsrabatt geht dann verloren, und die nächste Jahresprämie wird teurer. Außerdem trägt die Haftpflicht nur den Schaden des Unfallgegners, nicht den am eigenen Auto. Dafür ist eine Vollkasko nötig. Der Verein kann dieses Risiko durch eine Dienstreiserahmen­versi­cherung auffangen. Sie trägt die Kosten der Höherstufung und der Reparatur, wenn der Helfer keine Vollkasko hat.

Eigentum: Wenn Freiwillige eigene Sachen beschädigen oder verschleißen, greift keine Versicherung. Da hilft eine Vereinbarung, dass der Verein solche Auslagen ersetzt.

Auch an Unfallversicherung denken

Neben der Haftpflicht ist der Unfallschutz der zweite große Risikobereich für Ehrenamtler. Wie bei Arbeitsunfällen gilt da für viele die gesetzliche Unfallversicherung: für Freiwillige in Rettungsunternehmen, in Wohlfahrt und Gesundheitswesen, öffentlich-rechtlichen Religionen, im Bildungsbe- reich, in öffentlich-rechtlichen und in landwirtschaftsfördernden Institutionen.

Helfer bei Caritas, Diakonie und Arbeiterwohlfahrt sind also versichert, auch Kirchenvorstände, freiwillige Feuerwehrleute, Hospizhelfer oder Messdiener. Sie müssen sich weder anmelden noch Beiträge zahlen. Dasselbe gilt für Personen, die in Sportvereinen angestellt sind oder dort wie Arbeitnehmer tätig werden, etwa Übungsleiter. Auch wer im Auftrag oder mit Einwilli­gung der Kommune oder einer anerkannten Reli­gionsge­meinschaft aktiv wird, ist gesetzlich unfallversichert, etwa Schöffen, Wahlhelfer, Ratsabgeordnete, Elternbeiräte.

Privater Umweg ist nicht versichert

Der gesetzliche Schutz greift aber nicht immer. Wenn ein Klempner gratis die Leitungen im Vereinsheim flickt, wird er wie ein Arbeitnehmer tätig und ist versichert. Machen hingegen die Mitglieder des Tennisclubs die Plätze winterfest, ist das kein arbeitnehmerähnlicher Job, sondern etwas, was man von Mitgliedern erwarten darf.

Außerdem gilt der Unfallschutz nur bei direkter Verbindung zum Ehrenamt: Die Fahrt zum Verein ist versichert, nicht aber der Umweg für einen privaten Einkauf.

Wichtig: Der gesetzliche Unfallschutz gilt oft nicht für die Vorstandstätigkeit. Ausge­schlossen sind auch Ehrenamtliche in Parteien oder Gewerkschaften. Viele können sich aber in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichern. „Das kostet derzeit pro Ehrenamt 2,73 Euro im Jahr“, sagt Martin Herntier, VBG-Ehrenamtsexperte.

Alternative sind private Unfallpolicen. Da gibt es für Vereine Gruppenverträge. Das ist billiger, als wenn jeder Vorstand selbst einen Vertrag unterschreibt.

Viele der Ehrenamtsversicherungen, die die Bundesländer bieten, greifen aber auch für den Unfallschutz, etwa wenn Nachbarn freiwillig und unentgeltlich einen Spielplatz bauen oder das Dorfgemeinschaftshaus renovieren. In einigen Ländern, zum Beispiel Niedersachsen, gilt das auch für eingetragene Vereine und für Vorstände.

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