Ausgaben für den Beruf: Neue Chancen
Seit Jahresbeginn können Millionen Steuerzahler weniger absetzen als bisher. Doch aktuelle Urteile der Finanzgerichte lassen zahlreiche Arbeitnehmer hoffen.
Die Berlinerin Diana Gyuricska hofft auf ein Machtwort des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale. Denn seit diesem Jahr kann die 33-Jährige für ihren Weg zur Arbeit keine Werbungskosten mehr absetzen. Diese Regelung ist nun ein Fall für die obersten Richter.
Bisher konnte Diana Gyuricska für den 20 Kilometer langen Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrem Büro rund 1 300 Euro im Jahr geltend machen. Das geht nach jetzigem Stand nicht mehr, weil das Finanzamt Ausgaben für den Arbeitsweg erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt. Wie die Berlinerin hoffen Millionen andere Steuerzahler, dass sich an der aktuellen Gesetzgebung zu den Werbungskosten noch etwas ändert – nicht nur bei der Pendlerpauschale, sondern etwa auch bei den neu geregelten Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer. Denn auch das ist ein Fall für die Gerichte.
Pendler müssen weiter warten
Auf das Urteil zur Pendlerpauschale werden die Steuerpflichtigen nach Angaben des Verfassungsgerichts noch mindestens bis Ende des Jahres warten müssen. In zwei Fällen (Az. 2 BvL 1/07, Az. 2 BvL 2/07) prüfen die Richter, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Berufstätige nicht mehr die Ausgaben für den gesamten Arbeitsweg absetzen können.
Seit 2007 gilt der Weg zur Arbeit als Privatsache – der Job beginnt erst am Werkstor. Nur Pendler, die weiter als 20 Kilometer zur Arbeit fahren, dürfen zumindest für die Strecke darüber noch 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen. Für ein Ehepaar, bei dem beide arbeiten, kann das einen Unterschied von mehr als 2 500 Euro Werbungskosten im Jahr bedeuten:
Rechnung vor 2007:
Fahrtkosten Mann
(50 km x 0,30 Euro x 220 Arbeitstage): 3 300 Euro
Fahrtkosten Frau
(40 km x 0,30 Euro x 220 Arbeitstage): 2 640 Euro
Absetzbare Fahrtkosten gesamt: 5 940 Euro
Weil die ersten 20 Kilometer nicht mehr zählen, ergibt sich diese neue Rechnung:
Rechnung seit 2007:
Fahrtkosten Mann
(30 km x 0,30 Euro x 220 Tage): 1 980 Euro
Fahrtkosten Frau
(20 km x 0,30 Euro x 220 Tage): 1 320 Euro
Absetzbare Fahrtkosten gesamt: 3 300 Euro
Differenz (alte – neue Rechnung): 2 640 Euro
Wenn das Paar für 2007 auf ein zu versteuerndes Einkommen von 52 640 Euro (vorher: 50 000 Euro) kommt, muss es 790 Euro mehr Einkommensteuer zahlen als nach altem Recht.
Nicht alle Gerichte einer Meinung
Die Meinungen über diese Gesetzesänderung gehen weit auseinander. Während das Finanzgericht Baden-Württemberg sie nicht für verfassungswidrig hält (Az. 13 K 283/06), sehen das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 8 K 549/06) und das Finanzgericht des Saarlandes (Az. 2 K 2442/06) einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Dort hatten zwei Pendlerehepaare geklagt, nachdem das Finanzamt ihnen nicht die Fahrtkosten für den gesamten Arbeitsweg als Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen hatte. Die Richter erklärten, den Arbeitnehmern seien zwangsläufig Ausgaben für den Arbeitsweg entstanden, um Einnahmen zu erzielen. Daher müssten diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Es sei unmöglich, so die Richter in Niedersachsen, dass jeder Arbeitnehmer einer Arbeit an seinem Wohnort nachgehe.
Zudem verwiesen beide Gerichte auf den Schutz der Ehe: Wenn beide Partner an verschiedenen Orten berufstätig sind, lasse es sich bei gemeinsamer Wohnung nicht vermeiden, dass mindestens ein Partner Ausgaben für den Arbeitsweg habe.
Urteil mit Folgen
Entscheiden die Verfassungsrichter ähnlich, dürfte ihr Urteil Einfluss auf weitere, bereits vollzogene Gesetzesänderungen haben: etwa darauf, dass seit Jahresbeginn die Kosten, die durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg entstehen, nicht mehr als Werbungskosten absetzbar sind. Wäre der Weg zur Arbeit anders als derzeit keine Privatsache mehr, müsste auch hier nachgebessert werden.
Strenge Regeln für Arbeitszimmer
Auf Nachbesserungen hoffen Steuerzahler auch bei den aktuellen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Früher konnten sie bis zu 1 250 Euro als Werbungskosten für ihr Arbeitszimmer absetzen,
- wenn sie keinen anderen Arbeitsplatz für die dort erledigte Arbeit hatten oder
- wenn sie das Arbeitszimmer für über 50 Prozent der Gesamttätigkeit nutzten.
Seit Jahresbeginn können sie die Ausgaben nur noch dann geltend machen, wenn der Raum Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Dadurch verlieren zum Beispiel Lehrer eine Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken: Als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit gilt die Schule. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben noch einmal ausführlich dargestellt (IV B 2 - S 2145/07/0002).
Von der Änderung sind aber auch Handelsvertreter betroffen, deren beruflicher Mittelpunkt im Außendienst und nicht im häuslichen Büro liegt. Angestellte, die nebenbei selbstständig zu Hause arbeiten, können für das Arbeitszimmer ebenfalls nichts mehr absetzen.
Bei dieser Gesetzgebung muss es jedoch nicht bleiben. Deshalb sollten Steuerzahler wie bei der Pendlerpauschale mögliche Änderungen im Hinterkopf behalten, weiterhin Belege über ihre Ausgaben sammeln und im nächsten Jahr Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Dann können sie bei positiven Urteilen mitprofitieren.
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