Arzthaftung: Im Streit mit dem Doktor
Ärzte machen Fehler und schaden damit ihren Patienten. Wollen diese Schadenersatz, helfen ärztliche Schlichtungs- und Gutachterstellen.
Die schärfsten Kritiker des Gesundheitswesens sind Mediziner. So bemängelt Thomas Ruprecht vom Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ): „Krankenhausärzte sind überlastet.“ Er glaubt, dass hierzulande bis zu 39 000 Menschen jährlich durch Behandlungsfehler sterben. Die schockierende Zahl basiert auf ausländischen Studien und ist für hiesige Verhältnisse geschätzt. Eine Statistik gibt es nicht.
Aber Pannen passieren: Häufig werden falsche Medikamente oder falsche Mengen verabreicht. Patienten infizieren sich nach Operationen unnötig oder sie liegen im Krankenbett wund.
Abhilfe schaffen kann nach Ansicht kritischer Ärzte und Patientenschützer nur ein Patientenschutzgesetz, das den Behandelnden Druck macht. Gefordert wird etwa ein Schadensfonds, aus dem Behandlungsopfer entschädigt werden – egal, ob ein Arzt für einen Fehler verantwortlich gemacht werden kann oder nicht. Doch der Streit um Patientenrechte ist alt, ein Ergebnis nicht in Sicht. Opfer von Fehlbehandlungen haben es schwer, Ansprüche durchzusetzen.
Unbürokratische Gutachterstellen
Liegt ein Behandlungsfehler nahe, können Rechtsschutzversicherte nachfragen, ob die Verfahrenskosten übernommen werden. Anschließend sollte ein Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt „Arzthaftung“ beauftragt werden.
Patienten können sich aber auch kostenlos an eine ärztliche Gutachter- oder Schlichtungskommission wenden. Die Einrichtungen werden auf Antrag des Patienten aktiv und prüfen in Eigenregie, ob der Arzt gepfuscht hat. Der Arzt muss allerdings mitmachen und der behauptete Fehler darf nicht länger als drei, bei einigen Stellen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Außerdem darf der Streit noch nicht von einem Gericht behandelt worden sein.
Die Schlichtungsbilanz sieht ordentlich aus: Die norddeutsche Schlichtungsstelle etwa, zuständig für neun Bundesländer, meldet über 4 000 Anträge jährlich. Tendenz steigend. In rund einem Drittel der Fälle kommt die Kommission, immer besetzt aus einem Juristen und mehreren Medizinern, zum Ergebnis: „Der Patient hat einen Schadenersatzanspruch.“
Viel Kritik an den Einrichtungen
Patienten bekommen also auch vor einem Ärztegremium Recht und die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser akzeptieren die Kommissionsentscheidungen zumeist.
Trotzdem gibt es Kritik: Juristen und Verbraucherschützer bemängeln, dass die Kommissionen ein „Altherrenregime“ führen und der Forschung hinterher hinken würden. „Die Qualität der Gutachten schwankt, Weiterbildung tut not“, meint der Berliner Anwalt Christoph-M. Stegers, der Ärzte und Krankenhäuser vertritt.
„Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ ist ein weiterer Vorwurf, vorgetragen zumeist von Verbraucherschützern. Der kann allerdings kaum überprüft werden, da sich die Kommissionen beharrlich sträuben, Patientenvertreter aufzunehmen. Lediglich die Einrichtung in Rheinland-Pfalz macht hier eine Ausnahme. Kritik gibt es auch an der Verfahrensdauer, die offiziell bei durchschnittlich einem guten Jahr liegt. Es sind aber Fälle bekannt, die fast vier Jahre in den Kommissionen dümpelten.
Oft keine Alternative
So will der Gang zur Kommission wohl überlegt sein. „Solange unsere Forderung nach Patienten- und Kassenvertretern in den Kommissionen nicht erfüllt ist, können wir eigentlich nur abraten. Es ist aber Tatsache, dass hier keine Wahl hat, wer nicht reich, risikobereit oder rechtsschutzversichert ist“, meint Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. Und: Patienten, die mit dem Schiedsspruch hadern, können immer noch klagen.
Die Verjährung der Ansprüche ruht während des Verfahrens, sofern der Richtige vor die Kommission gezerrt wurde und nicht ein anderer Arzt verantwortlich ist. Allerdings weichen Richter vom Kommissionsspruch selten ab. So ziehen auch nur wenige Patienten nach einer Schlichtungsschlappe weiter vor Gericht. Als Trostpflaster bieten einige Stellen aber an, bei Unzufriedenheit in eine „zweite Runde“ zu gehen.
Vorbereitung ist alles
Vor dem Schlichtungsantrag sollte der Geschädigte seinen Fall so gut es geht selber prüfen. Kann dem Arzt wirklich einen Vorwurf gemacht werden?
Ein Arzt schuldet nur fachgerechte Behandlung, nicht aber die erhoffte Heilung. Ersten Aufschluss über schlampige Aufklärung, Dokumentationsmängel oder unberücksichtigte Befunde liefert die Krankenakte. Patienten haben Anspruch auf Kopien (max. 50 Cent pro Seite) oder Einblick – ausgenommen im psychiatrischen Bereich.
Mit Tricks der Krankenhäuser muss aber gerechnet werden, warnt Mediziner Thomas Ruprecht: „Es wird leider gefälscht. Fehlende oder entlastende Daten werden nachgetragen und belastende Röntgenaufnahmen verschwinden.“ Da eine großzügige Frist einem Arzt ermöglicht, etwa einen OP-Bericht nachträglich zu ändern, rät der kritische Arzt: „Bitten Sie ohne Hinweis auf Behandlungsfehlerverdacht um alle Unterlagen, wenn möglich noch im Krankenhaus. Werden Kopien zugesagt, bestehen Sie auf sofortiger Erledigung und gehen Sie mit zum Kopierer.“
Ebenfalls wichtig: Patienten sollten über Pflege und Behandlung ein Protokoll schreiben, Fotos vom eigenen körperlichen Zustand machen und die Namen aller Beteiligten aufschreiben. So können die Schlichtungschancen durch Patientenberater, die eigene Kasse oder einen Anwalt eingeschätzt werden.
Ein Anwalt ist vor den Schlichtungsstellen ratsam. Rechtsschutzversicherte bekommen die Kosten zumeist ersetzt. Spätestens, wenn nach einem positiven Schiedsspruch mit der Versicherung des Arztes über die Höhe der Ersatzleistung verhandelt werden muss, sollte jeder – ob versichert oder nicht – aber einen Anwalt haben.
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