Arbeitszimmer: Arbeitszimmerkosten wieder absetzbar

29.07.2010

Viel mehr Berufstätige als bisher können ihre Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit ein Gesetz aus dem Jahr 2007 aufgehoben, das rund eine Million Steuerzahler um den Steuervorteil gebracht hat.

Kosten für das Arbeitszimmer rückwirkend geltend machen

Ein Hauptschullehrer hat beim Bundesverfassungsgericht erreicht, dass viele Berufstätige wieder Arbeitszimmerkosten absetzen können. Das Finanzamt muss die Ausgaben bei allen anerkennen, die für ihre betriebliche oder berufliche Arbeit daheim ein Arbeitszimmer haben, weil es dafür woanders keinen Arbeitsplatz gibt. Sind Steuerbescheide noch offen, muss der Fiskus die Steuerersparnis bis zum Jahr 2007 zurück gewähren

Lehrer und selbstständige Handelsvertreter profitieren

Es sind vor allem Lehrer, selbstständige Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sowie Journalisten, die viel von zu Hause aus arbeiten, die Miete, Renovierungs- und andere Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen können. Auch Arbeitnehmer, die für den selbstständigen Nebenjob oder die berufliche Weiterbildung ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung benötigen, können so viel abrechnen. Früher konnten Arbeitnehmer und Selbstständige Kosten bis 1 250 Euro absetzen, wenn das Zimmer Zuhause für die berufliche Arbeit nötig war. Gegen die Begrenzung hatten die Verfassungsrichter nichts einzuwenden. Einen Höchstbetrag wird der Gesetzgeber deshalb vermutlich wieder einführen.

Richter und Hochschullehrer haben das Nachsehen

Bis zum Jahr 2007 konnten auch Arbeitnehmer wie Richter oder Hochschullehrer Kosten für ihr Arbeitszimmer bis 1250 Euro steuerlich absetzen, wenn sie über 50 Prozent ihrer Arbeit zuhause erledigten. Sie werden nun nach dem Beschluss der Verfassungsrichter leer ausgehen.

Tipp

Reichen Sie nicht abgerechnete Arbeitszimmerkosten beim Finanzamt nach, wenn in Ihrem Steuerbescheid zum Arbeitszimmer ein Vorläufigkeitsvermerk steht. Ist das nicht der Fall, können Sie Ausgaben nach der Bekanntgabe des Bescheids noch einen Monat lang mit einem Einspruch geltend machen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06. Juli 2010
Aktenzeichen: 2 BvL 13/09

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