Änderungskündigung: Das andere Übel
Immer mehr Arbeitgeber reagieren auf die Rezession mit Änderungskündigungen. Ein Angebot mit Tücken.
Der Chef hat Sorgenfalten auf der Stirn: "Herr Meier, Sie wissen, dass die Lage momentan sehr schlecht ist. Eigentlich müssten wir Leute entlassen. Ich kann Sie aber nicht entbehren. Eine Gehaltskürzung um 10 Prozent wäre das kleinere Übel. Könnten Sie damit leben?" Stimmt Meier zu, kann der bestehende Arbeitsvertrag geändert werden und die Sache ist erledigt. Sagt er jedoch Nein, droht ihm vielleicht die Änderungskündigung.
Den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe des Gehalts darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig ändern. Auch die Versetzung an einen anderen Firmensitz darf er meist nicht einfach anordnen.
In den meisten Fällen wird sich der Arbeitgeber um eine einvernehmliche Vertragsänderung bemühen. Weigert sich der Arbeitnehmer, bleibt nur die zwingend schriftliche Änderungskündigung. Dabei wird der alte Vertrag komplett gekündigt und zugleich ein Angebot für einen neuen Vertrag zu anderen Bedingungen gemacht.
Kündigung oft fehlerhaft
Änderungskündigungen sind momentan zwar recht in Mode. Ob sie wirksam sind, sollte man jedoch immer genau prüfen. Oft sind sie nämlich unzulässig.
Am ehesten klappen sie noch in Kleinbetrieben, wo Mitarbeiter kaum Kündigungsschutz genießen. In Firmen mit mindestens sechs Mitarbeitern gilt jedoch das Kündigungsschutzgesetz, sobald der betroffene Mitarbeiter dort länger als sechs Monate arbeitet. Dann sind Änderungskündigungen nur noch aus sozial gerechtfertigten Gründen erlaubt, insbesondere "betriebsbedingt" bei Mangel an Aufträgen und bei Rationalisierungsdruck.
Das bloße Ziel, Lohnkosten zu senken, genügt selten. Änderungskündigungen mit diesem Ziel gestattete das Bundesarbeitsgericht bisher nur, wenn sonst die Stilllegung der ganzen Firma oder Entlassungen nötig wären und andere Einsparmöglichkeiten nicht in Sicht sind (Az. 2 ABR 40/99).
Und auch dann sind nur notwendige Änderungen erlaubt. Deshalb kann eine Verkürzung der Arbeitszeit schon unverhältnismäßig sein, wenn ein Überstundenabbau bei den anderen Mitarbeitern dasselbe Ergebnis brächte.
Ebenso kann eine unsoziale Auswahl die Änderungskündigung unwirksam machen. Wichtig dafür sind die Länge der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen.
Wehren kann man sich aber auch, wenn der Betriebsrat nicht gefragt wurde, die Kündigungsfristen unterschritten oder Kündigungsverbote etwa bei Schwangeren ignoriert wurden.
Richtig reagieren
Wer eine Änderungskündigung erhält, sollte besonnen reagieren. Denn wer einfach Nein sagt, beendet damit sein Arbeitsverhältnis. Gegen den Rauswurf kann zwar noch binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung geklagt werden. Wer den Prozess verliert, ist dann jedoch endgültig entlassen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Tipps
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen