Abschleppen: Auto monatelang versteckt
16.01.2012
Private Unternehmen dürfen widerrechtlich geparkte Autos abschleppen und müssen erst nach Zahlung der Kosten verraten, wo der Wagen steht. Das hat der Bundesgerichtshof in Sachen „Parkräume KG“ entschieden. Betroffene müssen aber nicht jeden geforderten Betrag zahlen. test.de erklärt, wie Sie sich gegen Abschlepp-Wucher wehren.
Auto erst bei Zahlung
Unglaubliche 219,50 Euro sollte eine Frau aus Berlin an die „Parkräume KG“ zahlen. In bar und sofort. Sie hatte ihren Hyundai im Januar 2010 verbotenerweise auf dem Parkplatz des „Kaisers“-Supermarkt an der Winsstraße in Berlin-Prenzlauer Berg abgestellt ohne dort einzukaufen. Als sie rund drei Stunden später wiederkam, war der Wagen weg – so wie Schilder es Falsch- und Dauerparkern dort androhen. Wo der Wagen stehe, werde die Frau erfahren, wenn sie gezahlt hat, erklärte eine Vertreter des Dienstleistungsunternehmen. Die Frau weigerte sich. Das Abschleppen koste allenfalls 90 Euro, argumentierte sie. Der von der Parkräume KG geforderte Betrag sei bei weitem übertrieben. Sie beauftragte Anwälte und zog vor Gericht.
Rückgabe nach acht Monaten
Während des Gerichtsverfahrens zahlte sie die verlangten 219,50 Euro dann doch noch. Im August 2010 – acht Monate nach dem Abschleppen – erfuhr sie schließlich, wo der Wagen steht. Zu allem Überfluss wiesen sowohl das Berliner Landgericht als auch das Kammergericht ihre Klage auf Zahlung von Nutzungsausfall ab. Jetzt scheiterte sie auch vor dem Bundesgerichtshof. Der vom Supermarkt-Inhaber beauftragten „Parkräume KG“ stand ein Zurückbehaltungsrecht zu, urteilten die Richter in letzter Instanz.
Keine Zahlung für Überwachung
Allerdings: Für die Überwachung darf das Unternehmen nichts verlangen. Nur für das Abschleppen und die Vorbereitung müssen Falschparker zahlen, stellten die Bundesrichter klar. Die vollen 219,50 Euro durfte die „Parkräume KG“ damit nicht kassieren. Wie viel Geld dem Unternehmen genau zustand, blieb offen. Um ihren Wagen zurück zubekommen, hätte die Frau zumindest den von ihr für angemessen gehaltenen Betrag an die „Parkräume KG“ zahlen oder ihn beim Amtsgericht hinterlegen müssen, erklärten die BGH-Richter. Unklar ist, ob die „Parkräume KG“ ihre Forderungen nach Abschleppen von Falschparkern mit Rücksicht auf das Urteil gesenkt hat. Eine test.de-Anfrage dazu beantwortete das Unternehmen bislang nicht. Klar ist nach dem Urteil jedenfalls: Soweit das Unternehmen seinen Service für Grundstücksbesitzer kostenlos anbietet und sich allein aus den Zahlungen der Falschparker finanziert, ist das Geschäftsmodell nicht mehr haltbar.
Hunderte von Fällen
Der Ärger über die teuren Rechnungen der „Parkräume KG“ füllt zahlreiche Foren und Blogs. Das Unternehmen ist nach eigener Darstellung für bundesweit gut 3 000 Grundstücke zuständig. Gegen Unternehmensgründer Joachim K. Gehrke ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Nötigung. Das Landgericht Augsburg hat ihn bereits im Dezember 2009 zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 70, insgesamt also: 17 500 Euro Geldstrafe verurteilt, doch er hat Revision eingelegt. Jetzt muss das Oberlandesgericht München entscheiden. Vor Zivilgerichten häufen sich die Streitigkeiten. Eine klare Linie gibts bisher nicht. Einen Teil der Verfahren gewinnen Falschparker, oft setzt sich aber auch das Unternehmen durch.
Rechnungen auf dem Prüfstand
Der Bundesgerichtshof zwingt die Instanzgerichte jetzt, die Höhe der „Parkräume KG“-Rechnungen genau zu prüfen. Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München glaubt, dass ein großer Teil der Rechnungen auf die Überwachung entfalle. Das so genannte „Umsetzen“ von Autos selbst koste meist rund 60 Euro. Als Vorbereitung dürfte ausreichen, am falsch geparkten Auto nach einer Handy-Nummer oder sonstigen Nachricht zu schauen und dem Abschleppunternehmer Autotyp und Kennzeichen durchzugeben.
Tipps für Betroffene
Nach dem Bundesgerichtshofs-Urteil ebenfalls klar: Betroffene können trotz des Zurückbehaltungsrechts oft ohne zu zahlen schnell erfahren, wo ihr Wagen steht. test.de sagt, wie es geht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Grundsatz-Entscheidung zum Abschleppen auf Privatparkplätzen:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
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