Abfindung: Sag beim Abschied, du willst mehr
Für fette Abfindungen lassen sich manche den Job abkaufen. Doch oft bleibt vom Geld nicht viel übrig.
Es war ein Angebot, das er nicht ablehnen konnte. 300 000 Euro bot die Firma Michael Baum für seinen Abgang. Unser 57-jähriger Mustermann war seit 20 Jahren bei einer Bank beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter. Jetzt sollte er wegrationalisiert werden – schnell und ohne Prozess. Deshalb bot sein Chef ihm die hohe Abfindung.
Der Banker verhandelte nicht. Und zöge er vor Gericht, käme vielleicht statt der Jobrettung auch nur eine Abfindung heraus. Dort gibt es in der Regel lediglich zwischen einem halben und einem Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei ihm wären das in jedem Fall weniger als 300 000 Euro.
Bis zur Rente hatte er zwar noch acht Jahre und eine neue Stelle war nicht in Aussicht. Doch mit dieser Summe – inklusive ein paar Jahren Arbeitslosengeld – müsste er gut über die Runden kommen. Dachte er. Doch Baum unterschätzte, wie viel Geld er verlor, und er kam in Konflikt mit dem Arbeitsamt.
Fehler kosten Arbeitslosengeld
Arbeitslose erhalten nur dann ungeschmälert Arbeitslosengeld, wenn sie bei der Abwicklung ihres Jobs die Regeln einhalten. Sonst drohen Sperrzeiten ohne Geld oder die Behörde zahlt erst verspätet Arbeitslosengeld.
Baums erster Fehler: Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. In so einem Vertrag erklären sich beide Parteien einverstanden, das Arbeitsverhältnis zu lösen.
Das Arbeitsamt wertet so ein Einverständnis als vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Die Folge für Baum waren zwölf Wochen Sperrzeit. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war für diese Zeit verloren. Er musste also seinen Lebensunterhalt für drei Monate voll von der Abfindung bestreiten.
Besser ist es, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und lediglich Details wie Abfindung und Zeugnis in einem so genannten Abwicklungsvertrag regelt. „Damit kann man beim Arbeitsamt auf der sicheren Seite sein“, erklärt der Frankfurter Rechtsanwalt Martin Schafhausen.
Da Baum auf Wunsch des Chefs sofort seinen Schreibtisch räumte, ging er zehn Wochen früher, als er bei Einhaltung seiner Kündigungsfrist hätte gehen müssen. Auch in dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld.
In solchen Fällen wird der Anspruch zwar nur auf das Ende der Kündigungsfrist verschoben. Wer jedoch nur kurz arbeitslos ist und vor Ende seiner Anspruchszeit einen neuen Job hat, verliert Geld. Für Baum war das nur deshalb kein Verlust, weil er arbeitslos blieb.
Der Banker machte aber noch einen Fehler. In seinem Aufhebungsvertrag steht, dass die Abfindung eine Anerkennung für seine Leistungen sei. Damit zählen die 300 000 Euro zum Lohn.
„Solche Abfindungen sind sozialversicherungspflichtig“, warnt Udo Barske vom AOK-Bundesverband. Den Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent, also 60 000 Euro, muss Baum zahlen.Abfindungen sollten deswegen immer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgezahlt werden.
Baum hätte wegen seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit für 32 Monate Arbeitslosengeld bekommen, die Maximaldauer. Gekürzt um die Sperrzeit bleiben 29 Monate. Das Arbeitsamt zahlt ihm knapp 1 640 Euro monatlich. Sein letztes Nettogehalt betrug 5 200 Euro. Die Abfindung muss die fehlenden 3 560 Euro ausgleichen.
Danach sind es noch 64 Monate bis zur Rente. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat er nicht, da er Vermögen hat. Also muss die Abfindung 64 Monate lang sein Gehalt ersetzen.
Weitere Punkte sind Krankenversicherung und Rente. Solange der Arbeitslose Geld vom Arbeitsamt erhält, ist er in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert. Während der dreimonatigen Sperrzeit ist er aber nur im ersten Monat nach Aufgabe des Jobs versichert. Die restlichen zwei Monate musste sich Baum selbst in der gesetzlichen Kasse versichern.
Der Beitrag hängt von seinem Einkommen und Vermögen ab. In der Beispielrechnung haben wir ihn für das fiktive Mindesteinkommen von zurzeit knapp 800 Euro berechnet. Je nach Kasse kostet der Beitrag dafür zwischen 94 und 126 Euro im Monat. Hat Baum Einkünfte etwa aus Vermietung oder Kapital, kann der monatliche Beitrag auf maximal 405 bis 543 Euro steigen.
Krankenversicherung mit Frist
Bekommt Baum kein Arbeitslosengeld mehr, ist er nur noch einen Monat krankenversichert, dann muss er sich wieder selbst versichern. Er kann freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse werden. „Aber nur innerhalb von drei Monaten“, warnt Sozialrechtler Schafhausen.
Verpasst Baum die Frist, bleiben nur die privaten Anbieter und die sind in seinem Alter – wenn sie ihn noch nehmen – teuer. Weigern sich die Privaten, bleibt Baum nur die Krankenhilfe des Sozialamts. Die greift jedoch erst, wenn er sein Vermögen aufgebraucht hat.
Auch die Rentenversicherung zahlt erst einmal das Arbeitsamt. Danach bekommt der Arbeitslose nur noch so genannte Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. „Das sind keine Beitragszeiten, sie wirken sich jedoch auch positiv auf die Rente aus und helfen, einen bestehenden Rentenanspruch, etwa auf Erwerbsminderungsrente, zu erhalten“, erklärt Stefan Braatz von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
Baum kann auch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Ob das sinnvoll ist, sollte er bei der BfA erfragen.
Nach allen Abzügen reicht Baums Abfindung nur knapp viereinhalb Jahre. Bis zur Rente sind es aber acht Jahre.
Abwickeln statt aufheben
Baums Sekretärin Sylvia Sandrock schloss ebenfalls einen Aufhebungsvertrag ab. Ihr Nettogehalt betrug 1 500, die Abfindung 10 000 Euro. Die 28-Jährige fand nach einem Jahr einen neuen Job. Ihr einziger Fehler war die dreimonatige Sperrzeit. Durch sie reichte die Abfindung nur knapp 11 Monate. Mit einem Abwicklungsvertrag hätte das Geld gereicht.
Baum wäre bei einem Abgang ohne Fehler mit der Abfindung immerhin gut vierzehn Monate länger ausgekommen. Auch das reicht nicht bis zur Rente. Dafür hätte er rund 450 000 Euro aushandeln müssen. Oder er hätte vor dem Arbeitsgericht um seinen Arbeitsplatz kämpfen sollen.
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