Abfindung: Entschädigung mit Steuerermäßigung
Erhält ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen verloren hat, eine Abfindung, ist ein Teil davon steuerfrei. Den darüber liegenden Betrag besteuert das Finanzamt ermäßigt als außerordentliche Einkünfte.
Die Ermäßigung für Leistungen über dem Freibetrag greift allerdings nur, wenn es sich um eine einmalige Entschädigung handelt. Deshalb musste ein Arbeitnehmer seine im Auflösungsvertrag zugesicherten Entschädigungen über dem Freibetrag ungemindert versteuern. Denn neben einer einmaligen Abfindung gewährte ihm sein Ex-Arbeitgeber eine Jubiläumsgabe sowie Ausgleich zum Arbeitslosengeld. Der Zuschuss zum Arbeitslosengeld erstreckte sich jedoch über zwei Kalenderjahre.
Jetzt muss der Entlassene doch weniger Steuern zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nämlich die Ausnahme von der Regel: Für zusätzliche Unterstützungen zur einmaligen Abfindung aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit muss das Finanzamt die Ermäßigungsregel zulassen. Unerheblich bleibt, dass diese Geld- oder Sachleistungen dem ehemaligen Mitarbeiter über mehrere Kalenderjahre zugute kommen (Az. XI R 43/99). Sie erleichtern ihm den Arbeitsplatz- oder Berufswechsel, den Übergang zum Ruhestand oder die Arbeitslosigkeit. Deshalb ist auch die Finanzierung einer Karriereberatung begünstigt (BFH, Az. XI R 22/00).
Tipp: Die zusätzlichen Entschädigungsleistungen dürfen nicht fast genauso hoch sein wie die eigentliche Abfindungssumme, ansonsten gibt es keine ermäßigte Besteuerung, entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 2/01).
Steuerfreibeträge für betriebliche Abfindungen
Arbeitnehmer, die 55 Jahre sind + mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 12 271 Euro
Arbeitnehmer, die 50 Jahre sind + mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 10 226 Euro
Andere Arbeitnehmer: 8 181 Euro
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen