Rauchmelder können Leben retten. In den meisten Bundesländern ist der Einbau daher bereits Pflicht. Ab 1. April auch in Nordrhein-Westfalen. test.de informiert darüber, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland gelten. Die Stiftung Warentest rät: Auch dort, wo noch keine Rauchmelderpflicht besteht, sollten Sie aktiv werden. Bei der Auswahl eines guten Rauchmelders hilft der aktuelle Test Rauchmelder: Nur jeder zweite ist gut.
Baden-Württemberg
- Die Gesetzgebung zur Einführung der Rauchmelderpflicht ist in Vorbereitung.
Bayern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten ab 01.01.2013: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstund von Bestandsbauten endet im Dezember 2017.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Dazu erklärt der Innenminister: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.“
- Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und ge meldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Berlin
- Noch keine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnungen.
Brandenburg
- Noch keine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnungen.
Bremen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endet im Dezember 2015.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 48 Absatz 4 Bremische Landesbauordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarrmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Hamburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2010.
- In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“
Hessen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endet im Dezember 2014.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
Mecklenburg-Vorpommern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2009.
- In § 48 Absatz 4 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“
Niedersachsen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten seit 2012: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endet im Dezember 2015.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Nordrhein-Westfalen
- Ab 1. April 2013 werden Eigentümer zur Erstausstattung mit Rauchwarnmeldern bei Neubauten verpflichtet. Ab 2017 wird diese Pflicht ausgeweitet. Dann müssen alle Wohnungen und Wohnhäuser in diesem Land mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Landesregierung informiert über die Neuerungen detailliert auf ihren Internetseiten.
- In § 49 Absatz 7 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Rheinland-Pfalz
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Juli 2012.
- In § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Saarland
- Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Neubauten und Umbauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Saarland (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Sachsen
- Noch keine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnungen.
Sachsen-Anhalt
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endet im Dezember 2015.
- In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“
Schleswig-Holstein
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2010.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 49 Absatz 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Thüringen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Zum aktuellen Test: Rauchmelder: Nur jeder zweite ist gut.
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