GEZ: Keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte
18.08.2011
Freiberufler, die ihr internetfähiges Zweitgerät zu Hause für die Arbeit nutzen, müssen dafür keine zusätzlichen Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entrichten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden und damit die Urteile der beiden Vorinstanzen bestätigt, in dem es den Revisionsantrag der öffentlich–rechtlichen Rundfunkanstalten ablehnte.
Gebührenbefreiung für Zweitgeräte
Das Gericht gab drei Klägern Recht, die die zusätzliche Gebührenzahlung für ihre, zu Hause genutzten, internetfähigen Arbeitscomputer abgelehnt hatten. Zur Begründung hieß es, für neuartige Rundfunksempfangsgeräte, wie internetfähige Computer, die in der eigenen Wohnung für die Arbeit genutzt werden, wären keine zusätzlichen Gebühren zu verlangen, da sie nicht primär dem Rundfunkempfang dienten.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Die Verwaltungsrichter bezogen sich auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. In diesem ist geregelt, dass für nicht ausschließlich private genutzte Geräte keine zusätzlichen Gebühren anfallen dürfen, wenn auf dem Grundstück schon für andere Geräte bezahlt wird. Für internetfähige Computer, die als Erstgeräte benutzt werden, sind Rundfunkgebühren dagegen zulässig (Meldung: Rundfunkgebühr für PC).
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: C 15.10, 45.10 und 20.11
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