20.09.2011
Arzneimittel – Definitionen
Nach der gesetzlichen Definition sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller oder von demjenigen, der sie in den Verkehr bringt, dazu bestimmt sind, zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken angewendet zu werden. Wichtig daran ist, dass es erst die „Zweckbestimmung“ ist, die aus einem Wirkstoff ein Arzneimittel macht.
Das seit 1978 geltende „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln“ (kurz „Arzneimittelgesetz“ – AMG) regelt unter anderem, wie ein Arzneimittel beschaffen sein, welche Voraussetzungen es erfüllen muss und wie seine Sicherheit zu garantieren ist.
