Verordnung: Auszeit für Hobbygärtner
Morgens sehr früh oder abends spät müssen Hobbygärtner den Rasenmäher im Schuppen lassen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, mit der eine EU-Richtlinie nun in deutsches Recht umgesetzt wird, setzt klare Grenzen: Nur zwischen 7 und 20 Uhr dürfen die Geräte in Wohngebieten laufen, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Die Verordnung gilt unter anderem für Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Kettensägen, Rasentrimmer und -kantenschneider. Laubbläser und -sammler dürfen werktags sogar nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr eingeschaltet werden – es sei denn, sie tragen das EU-Umweltzeichen.
Die Verordnung betrifft auch viele Baumaschinen. Bauherren, die solche Geräte in Eigenleistung einsetzen, sollten nach den zulässigen Einsatzzeiten fragen. Einzelne Bundesländer, Städte oder Gemeinden können noch strengere Regelungen festlegen. Lockerungen dürfte es, so überhaupt, wohl nur für Gewerbetreibende geben.
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