Termine und Ausnahmen: Neue Pflichten für Besitzer von Heizungsanlagen
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit Februar 2002 in Kraft. Sie stellt auch an Heizungsanlagen neue Anforderungen und verlangt beispielsweise, dass Gas- und Ölkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen sind. Wurde der Brenner in solchen Anlagen nach dem 1. November 1996 erneuert, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2008. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2006 sind heizungstechnische Anlagen, zum Beispiel ungedämmte Heizungs- und Warmwasser-leitungen zu dämmen, wenn sie sich in nichtbeheizten Räumen (Keller) befinden.
Wichtige Ausnahme in der EnEV für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser: Diese Anforderungen und Termine gelten nur im Fall eines Besitzerwechsels, ansonsten darf alles beim Alten bleiben. Ein neuer Besitzer hat zwei Jahre Zeit, um die Anforderungen zu erfüllen.
Spartipp: Eigenheimbesitzer sollten aber unabhängig von diesem Bestandsschutz durchrechnen, ob sie ihrer Heizungsanlage weiterhin die Treue halten, auch wenn sie jünger als 25 Jahre ist, noch einigermaßen zuverlässig funktioniert und auch der Schornsteinfeger nichts zu beanstanden hat. Die Gründe: Neben der derzeitigen erheblichen Förderung arbeiten neue Kessel wesentlich effektiver, sparen bis zu einem Drittel Heizkosten und entlasten die Umwelt. Das zeigten auch unsere Tests von modernen Ölheizkesseln und Gas-Brennwertkesseln.
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