Gericht untersagt Möbel-Höffner-Werbung: Irreführung mit privatem Test-Urteil

05.06.2011

Das „beste Möbelhaus“ ist vor allem eins: Irreführende Werbung. Das Landgericht Potsdam hat es Möbel Höffner untersagt, mit dem Testergebnis „Deutsches Institut für Servicequalität, 1. Platz, Bestes Möbelhaus“ zu werben. test.de informiert.

Möbelhaus im Siegestaumel

Auf das „Testurteil“ war Möbel Höffner mächtig stolz und rührte fleißig die Werbetrommel: „Deutschlands bestes Möbelhaus heißt Höffner!“, jubelte das Unternehmen im August 2009. Das „Deutsche Institut für Servicequalität“ (Disq) habe je 10 Filialen der 14 wichtigsten Möbelhändler getestet und Möbel Höffner habe am besten abgeschnitten, heißt es in der Pressemitteilung des Unternehmens zur Veröffentlichung der Testergebnisse. Bis heute brüstet sich Möbel Höffner immer wieder gern mit der Auszeichnung. Allerdings: Das Test-Institut hat nichts mit öffentlich geförderten Einrichtungen wie etwa dem „Deutschen Institut für Marktforschung“ zu tun, sondern ist schlicht ein Privatunternehmen - ohne jeden öffentlichen Auftrag und mit beschränkter Haftung.

Dünne Prüfung

Auch inhaltlich und methodisch ließ der Möbelhaus-Vergleich der Privat-Tester zu wünschen übrig: Unterschiedliche Marktforscher beurteilten kaum objektiv fassbare Kriterien wie Qualität des Umfelds, Erscheinungsbild des Gebäudes, Raum-Atmosphäre, Kompetenzgrad und Qualifikation der Mitarbeiter. Testkäufe von Möbeln und Untersuchungen zur Lieferzeit und zur Preisgestaltung gabs nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog daher wegen irreführender Werbung vor Gericht. Jetzt hat das Landgericht Potsdam in erster Instanz geurteilt: Möbel Höffner darf mit der „Bestes Möbelhaus“-Plakette vom Disq nicht mehr werben.

Richtig testen

Begründung der Richter in Potsdam: Werbung mit Test-Ergebnissen ist selbstverständlich zulässig, aber nur, wenn die Untersuchung neutral und objektiv angelegt ist, sie sachkundig durchgeführt wurde und die Schlüsse vertretbar sind. In zahlreichen Streitigkeiten attestierten Gerichte aller Instanzen der Stiftung Warentest: Ihre Vergleichstests genügen den Kriterien.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 6. Mai 2011
Aktenzeichen: 51 O 65/10, nicht rechtskräftig

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