Lippenstifte: Ausgewählt, geprüft, bewertet
Im Test: 14 exemplarisch ausgewählte Lippenstifte und -farben, insbesondere Produkte, die eine lange Haltbarkeit ausloben. Einbezogen wurden 5 Monoprodukte und 9 Kombinationen mit Topcoat. Farbton: Bräunliches Rosé.
Einkauf der Prüfmuster: Februar / März 2006.
Preise: Anbieterbefragung im Juni 2006.
Der Preis pro Gramm bezieht sich auf das Gesamtprodukt.
Abwertungen
War das Urteil für die kosmetischen Eigenschaften „befriedigend“ oder „ausreichend“, konnte das test-Qualitätsurteil nicht besser sein.
Kosmetische Eigenschaften: 60%
Die kosmetischen Eigenschaften haben wir in einem Praxistest über eine Woche mit 30 Probandinnen pro Produkt geprüft. Sowohl die Testpersonen als auch drei geschulte Prüfer beurteilten Haltbarkeit, Konturenfestigkeit, Abfärben, Deckkraft und Pflege. Des Weiteren erfassten wir, ob unerwünschte Wirkungen (zum Beispiel Austrocknen der Lippen, Spannungsgefühl) auftraten. Dies war jedoch nicht der Fall; alle Testpersonen vertrugen die Produkte gut.
Anwendung: 25%
Die 30 Probandinnen des Praxistests und die drei geschulten Prüfer beurteilten zum Beispiel Entnehmen, Konsistenz, Verteilbarkeit, Trocknen und Klebrigkeit sowohl der Lippenfarben als auch gegebenenfalls der Topcoats.
Nutzinhalt: 5%
Wir ermittelten, welcher Anteil vom Gesamtinhalt maximal entnommen werden konnte, ohne dabei das Behältnis zu zerstören.
Schadstofffreiheit: 5%
Den Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) prüften wir mittels GC/MS. Die Bestimmung der Schwermetalle Arsen, Antimon, Blei und Kadmium beziehungsweise von Nickel nach schweißsaurem Auszug (EN 71) erfolgte mittels ICP-OES, die Bestimmung von Quecksilber mittels AAS.
Deklaration: 5%
Wir überprüften die Deklaration gemäß den Vorschriften der Kosmetik-, Bedarfsgegenstände- sowie der Fertigpackungsverordnung und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs.
Sonstige Prüfungen
Wärme- und Kältebeständigkeit: Die Produkte wurden 24 Stunden
bei -18 °C, 25 °C und 40 °C gelagert. Danach wurde visuell geprüft, ob sie sich verändert hatten. Keines der untersuchten Produkte war diesbezüglich zu beanstanden.
Zusätzlich wurde überprüft, ob es sich bei den Verpackungen um eine Mogelpackung handelt: Gemäß Paragraph 7 Absatz 2 Eichgesetz müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Kein Produkt war in dieser Hinsicht zu beanstanden.
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