Special Zähne: Patientenrechte
24.09.2009
Nicht immer sind Patienten mit der Behandlung durch den Zahnarzt zufrieden. Mögliche Gründe: eine falsche Therapie, schlecht sitzender Zahnersatz oder schmerzende Wunden. Viele Streitfälle landen vor Gericht. Wer Recht hat, ist oft schwer zu klären. test.de sagt, welche Rechte Patienten haben, und was sie tun können, wenn sie mit der Behandlung durch den Zahnarzt unzufrieden sind.
Keine Garantie
Wer mit seinem Zahnarzt unzufrieden ist, kann sich einen neuen suchen. Doch gegen den Willen des Zahnarztes können Patienten keine bestimmte Behandlung fordern. Zahnärzte müssen das tun, was medizinisch sinnvoll und notwendig ist. Sie müssen nach dem neuesten Stand der Medizin behandeln und alles tun, um die Gesundheit ihrer Patienten wiederherzustellen und zu erhalten. Trotzdem gibt es für Patienten keine Garantie, dass die Behandlung glückt. Der Körper lässt sich nicht immer zur Heilung zwingen. Auch korrekte Behandlungen können scheitern und Patienten müssen dann trotzdem bezahlen.
Umfassende Aufklärung
Zahlreiche Probleme zwischen Zahnarzt und Patient entstehen, weil Beratungsgespräche zu kurz kommen. Daher sollten Patienten immer fragen, wenn sie etwas nicht verstehen oder Probleme ansprechen, wenn sie unzufrieden sind. Patienten haben zudem das Recht, vom Zahnarzt vor der Behandlung umfassend aufgeklärt zu werden und zwar über:
- Diagnose
- Therapie und mögliche Alternativen
- Risiken der Therapie
- Risiken, wenn die Behandlung unterbleibt
- Art und Umfang der notwendigen Nachsorge
- Verhaltensregeln, die Patienten nach dem Eingriff beachten sollten
Genug Bedenkzeit
Grundsätzlich muss der behandelnde Zahnarzt seine Patienten aufklären. Und er muss dies so tun, dass die Patienten den Sachverhalt selbst auch verstehen und sich auf dieser Grundlage vernünftig entscheiden können. Informationsblätter können das Aufklärungsgespräch nur ergänzen, nie aber ersetzen. Je weniger dringlich die Behandlung und je schwerwiegender die möglichen Folgen sind, desto strenger ist die Aufklärungspflicht. Zudem muss der Zahnarzt den Zeitpunkt für das Gespräch so wählen, dass Patienten genügend Zeit haben, sich mit Angehörigen oder der Krankenkasse zu beraten oder einen anderen Arzt aufzusuchen. Bei einer Schmerzbehandlung darf die Bedenkzeit natürlich kürzer ausfallen.
Zahnarzt haftet
Allgemein gilt: Der Zahnarzt ist bei Mängeln dazu verpflichtet, die Behandlung so lange auf seine Kosten fortzusetzen, bis ein ordentliches Ergebnis erzielt ist. Wenn Patienten nach einer ersten verpfuschten Behandlung nicht weiter Versuchskaninchen spielen wollen, können sie aber den „Behandlungsvertrag“ gemäß § 628 des BGB wegen Vertrauensverlust fristlos kündigen und die Bezahlung verweigern. Bereits gezahlte Vorschüsse können sie zurückfordern.
Schadenersatz oder Schmerzensgeld
Voraussetzung für die Zahlung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld: Der Zahnarzt hat einen Fehler begangen. Relevant sind dabei Aufklärungsmängel, vor allem bei der rein medizinischen Beratung. Haftbar kann der Zahnarzt auch sein, wenn er bei der Behandlung einen Fehler macht. Allerdings müssen Patienten dies beweisen. Sie müssen auch beweisen, welchen Schaden sie erlitten haben und das dieser durch die falsche Behandlung verursacht wurde, also nicht von selbst entstand. Zur Klärung bestellt das Gericht meist ein Sachverständigengutachten. Um Schadenersatz zu erlangen, muss der Patient auch ein Verschulden, im Zweifel die Fahrlässigkeit des Zahnarztes, beweisen.
Tipp: Bei Streitsummen von mehr als 5 000 Euro muss ein Anwalt eingeschaltet werden. Doch auch bei kleineren Beträgen ist dies ratsam. Suchen Sie sich einen Anwalt, der sich auf Arzthaftungsrecht spezialisiert hat.
Ohne Gericht
Eine Möglichkeit ohne vor Gericht zu ziehen eine eventuell fehlerhafte Versorgung prüfen zu lassen und rasch für Abhilfe zu sorgen, ist das so genannte selbstständige Beweisverfahren. Patienten können es beantragen, bevor sie eine Klage einreichen, aber auch wenn sie gar nicht klagen wollen. Einzige Voraussetzung: Der Antrag an das Gericht muss formal richtig sein. Dieses schätzt und bestimmt dann die Kosten für ein Gutachten. Diese Summe muss der Antragsteller erst einmal vorschießen. Am Ende zahlt aber, wer laut Gutachten im Unrecht war.
Tipp: Sie sollten generell alle zahnärztlichen Unterlagen aufheben. Dazu gehören Heil- und Behandlungspläne sowie Rechnungen. Nach einer Behandlung sollten Sie zudem ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und mögliche Zeugen notieren. Sie können auch Einsicht in Ihre Krankenakte verlangen. Dabei sollten Sie dem Arzt möglichst nicht erzählen, dass Sie ihn einer falschen Behandlung verdächtigen.
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