Spekulationsteuer: Verrechnen lohnt
Anleger, die Spekulationsgewinne mitnehmen möchten, können sie vor dem Finanzamt retten, auch wenn die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Kursgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Kalenderjahres realisiert, kann er mit Spekulationsverlusten aus demselben Kalenderjahr verrechnen. Wer so seine Gewinne unter die Grenze von 512 Euro drückt, muss nichts versteuern.
Wer also im Jahr 2003 erfolgreiche Aktien gekauft hat und diese nun mit Gewinn verkaufen will, sollte prüfen, ob er in diesem Zeitraum nicht auch Verlustpapiere ins Depot genommen hat, an deren Erholung er nicht mehr glaubt und die er deshalb loswerden möchte.
Bleiben nach der Verrechnung sogar Verluste übrig, kann der Anleger diese dann noch mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr verrechnen und eine Steuererstattung bekommen.
Sind dann immer noch Verluste übrig, kann er damit später noch Spekulationsgewinne der kommenden Jahre ausgleichen. Dazu muss man die Verluste in der Anlage VA der Steuererklärung angeben. Kursverluste lassen sich aber nur mit Kursgewinnen verrechnen, nie mit Zinserträgen und Dividenden.
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