Kapitaleinkünfte: Altersentlastungsbetrag verdoppeln
Rentner und Pensionäre können mehr Zinsen steuerfrei kassieren, wenn sie zu Beginn des Jahres mindestens 64 Jahre oder älter waren. Für 2002 heißt das: Sie müssen vor 1938 geboren sein. Sind beide Ehegatten vorher geboren, bekommt jeder den Altersentlastungsbetrag, wenn er zusätzliche Einkünfte wie Zinsen, Mieten und andere Nebeneinkünfte hat. Von den „entlastbaren“ Einkünften bleiben nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und eventuellen Freibeträgen 40 Prozent steuerfrei, maximal aber 1 908 Euro pro Jahr.
Erfüllen zwar beide Ehegatten die Altersvoraussetzungen, fließen die Zinsen aber nur einem Ehegatten zu, können sie den Altersentlastungsbetrag auch nur einmal mit maximal 1 908 Euro geltend machen. Selbst bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Betrag in diesem Fall nicht verdoppelt. Auch eine Halbierung oder Übertragung der nicht ausgeschöpften Steuerentlastung kommt laut Paragraph 24a des Einkommensteuergesetzes nicht infrage.
Doch es gibt zwei mögliche Auswege: Das Sparbuch oder das Wertpapierdepot einfach auf beide Partner als Eigentümer ausstellen lassen oder aber einen Teil des Kapitalvermögens auf den Partner umschreiben lassen.
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