12.10.2005
Röntgen
Mit Röntgenstrahlen werden Schwarz-Weiß-Filme belichtet, wobei die inneren Organe eines Körperteils wie ein Schattenwurf abgebildet werden. Auf Krebs hindeutende Veränderungen des Gewebes können so als Helligkeitsunterschiede sichtbar gemacht werden.
Funktionsweise
Röntgenstrahlung ist ein enger „Verwandter“ des sichtbaren Lichts. Allerdings ist die Strahlung so viel energiereicher, dass sie fast ohne Abschwächung durch einen menschlichen Körper hindurchgeht und unsichtbar ist. Ein kleiner Anteil der Röntgenstrahlen wird aber beim Durchgang durch einen Körper abgefangen und ermöglicht so die Abbildung von inneren Strukturen Diese positive Eigenschaft wird seit knapp 100 Jahren in der Medizin genutzt: Denn je nach ihrer Zusammensetzung absorbieren verschiedene Gewebe und Organe unterschiedliche Anteile der Strahlung. Dies zeigt sich dann in den unterschiedlichen Graustufen auf dem Röntgenbild.
Die Durchleuchtung hat allerdings zur Folge, dass hintereinander liegende Strukturen sich überdecken können, und auf dem Röntgenbild nicht gut zu unterscheiden sind. Deswegen werden meist zwei Aufnahmen aus verschiedenen, im Allgemeinen senkrecht zueinander stehenden Ebenen gemacht.
Mit Röntgenstrahlung lassen sich vor allem Verletzungen an Knochen, aber mit speziellen Geräten auch Weichteile wie die Brust untersuchen. In neueren Geräten wird statt eines Films Digitaltechnik verwendet, bei der ähnlich wie bei einem digitalen Fotoapparat Millionen von winzigen Sensoren die Strahlen in elektronische Signale umwandeln. Der Vorteil der Digitaltechnik ist, dass die Bildqualität direkt begutachtet werden kann, außerdem lassen sich Bilder als Datei archivieren und von Arzt zu Arzt versenden.
Wie beim Fotografieren können beim Röntgen drei Dinge schief gehen: Der Film kann zu viel oder zu wenig Röntgenstrahlung abbekommen – also zu hell oder zu dunkel belichtet sein; Aufnahmen können unscharf oder verwackelt sein, oder der Ausschnitt ist falsch gewählt und zeigt nicht das, was der Arzt zu sehen wünscht. Diese Fehler führen dazu, dass eine Aufnahme wiederholt werden muss. Bei manchen Aufnahmen werden Kontrastmittel eingesetzt, um beispielsweise Blutgefäße oder das Darminnere besser sichtbar zu machen.
Risiken
Bei Röntgenuntersuchungen sind zwei Risiken von Belang. Manche Menschen reagieren allergisch auf Kontrastmittel oder bekommen durch sie eine Nierenstörung, die in seltenen Fällen lebensgefährlich sein kann. Das zweite Risiko geht von der energiereichen Strahlung aus. Röntgenlicht hat so viel Energie, dass es beim Durchgang durch den Körper Moleküle spalten kann, ionisieren lautet der Fachbegriff. Riskant ist das, wenn Röntgenstrahlung oder ionisierte Moleküle auf das Erbgut treffen, das im Kern jeder Zelle lagert und dort die Erbinformation speichert. Die meisten dieser Treffer bleiben zwar folgenlos oder werden in der Zelle schnell repariert. Allerdings kann es sein, dass Röntgenstrahlung zufällig in einer Zelle eines der Gene beschädigt, die die Zellteilung steuern, und so Krebs auslöst (siehe „Krebsentstehung“).
Das Risiko solcher Erbgutschäden ist bei einer einzigen Untersuchung zwar klein, steigt jedoch mit der Strahlendosis und der Zahl der Untersuchungen messbar an. Das ist der Grund, warum der Einsatz von Röntgenstrahlung in Deutschland und Österreich streng reglementiert ist: Röntgenstrahlung darf nur eingesetzt werden, wenn „der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt“, heißt es in der deutschen „Röntgenverordnung“, die die Qualität der Geräte, die Ausbildung der Bediener und die Anwendung der Strahlen am Menschen regelt.
Das bedeutet, dass es einen klaren medizinischen Grund für eine Durchleuchtung geben muss, eine so genannte Indikation – in der Regel eine Verletzung oder zumindest einen konkreten Verdacht auf eine Krankheit, der nicht mit anderen Methoden abgeklärt werden kann. Bis April 2004 war der Einsatz der Röntgenstrahlung an symptomfreien Personen – wie etwa eine Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs an beschwerdefreien Frauen – in Deutschland sogar verboten. Erst seit einer Änderung der Verordnung sind Röntgenuntersuchungen an vermutlich Gesunden in Ausnahmefällen möglich, allerdings bedürfen „freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen ... der Zulassung durch die zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden“, schreibt die Röntgenverordnung vor.
Diese Regelung bedeutet, dass ein Arzt, der eine Röntgenuntersuchung zur Krebsfrüherkennung einsetzt, ohne den Nutzen der Untersuchung angeben zu können, gegen geltendes Recht verstößt, selbst dann, wenn der Patient die Kosten übernimmt. Ebenfalls verboten ist, dass ein Arzt mit Zustimmung des Patienten eine Indikation konstruiert, indem leichte Beschwerden übertrieben werden oder zum Beispiel ein tastbarer Knoten „er“funden wird.
