12.10.2005
Informationspflichten
Um die Qualität in diesem Markt zu sichern, unterliegen die Ärzte strengen Informationspflichten:
Mediziner weisen zwar legal mit Broschüren und sogar im „Praxis-TV“ im Wartezimmer auf ihre Zusatzangebote hin, oder bieten sie ihren Patienten im Gespräch an. Sie sind aber verpflichtet, dem Patienten vor Erbringung der Leistung alle nötigen Informationen zu Nutzen und Risiken zu geben. Und Ärzte dürfen Sorgen und Befürchtungen eines Patienten nicht ausnutzen, indem sie den Nutzen einer Methode übertreiben oder Nachteile verheimlichen. Zudem müssen sie mit dem Patienten einen schriftlichen Vertrag über die Behandlung abschließen, der auch das Honorar nennt, das der Patient für die IGe-Leistung aus eigener Tasche bezahlen muss. Bei diesen Honoraren darf der Arzt keine Fantasiepreise festsetzen, sondern muss sich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten, in der die Honorare für Privatrechnungen festgelegt sind. Die Honorare können jedoch, je nach Aufwand und Schwierigkeit, zu einem erhöhten Satz abgerechnet werden, bis zum 2,3-fachen, bei besonderem Aufwand auch bis zum 3,5-fachen Höchstsatz, den ein Arzt seinem Patienten gegenüber allerdings unaufgefordert schriftlich begründen muss.
Leistungen, die normalerweise von den Kassen bezahlt werden, dürfen von Kassenärzten nicht privat in Rechnung gestellt werden. Auch das Argument, eine Kassenleistung „in besserer Qualität“ oder durch „besondere Geräte“ anzubieten, ist kein Grund für eine Ausnahme.
Dabei gibt es manchmal jedoch feine Unterschiede. Ein und dieselbe Untersuchung kann je nach Situation des Patienten in einem Fall eine Kassenleistung, im zweiten Fall eine IGe-Leistung sein. So darf ein Arzt beispielsweise einem Patienten, der über Prostatabeschwerden klagt, auf Kassenkosten einen Test zum Nachweis des prostataspezifischen Antigens (PSA) verordnen, der einen Hinweis auf Prostatakrebs geben kann (siehe auch PSA-Test). Ebenso darf er den Test bei einem Patienten mit diagnostiziertem Prostatakrebs zur Verlaufskontrolle einsetzen. Hingegen darf der Test bei einem symptomfreien Mann nicht auf Kosten der Kassen abgerechnet werden.
