12.10.2005
Gemeinsamer Bundesausschuss
Welche Leistungen in den Katalog der Krankenkassen aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), dessen Geschäftsstelle in Siegburg bei Bonn liegt. Dem Gremium gehören neun Vertreter der Krankenkassen an sowie neun Vertreter von „Leistungserbringern“, damit sind vor allem Ärzte und Zahnärzte gemeint. Hinzu kommen drei unparteiische Mitglieder. Außerdem können an den Sitzungen bis zu neun Patientenvertreter teilnehmen, die zwar Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben.
Der G-BA überprüft, ob eine neue medizinische Behandlungs- oder Diagnosemethode die im Gesetz pauschal festgelegten Kriterien erfüllt: Sie schließen Leistungen aus, „wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.“
Das klingt, als sei alles, was heute Kassenleistung ist, streng geprüft. Doch das stimmt leider nicht. Die erste Version des Katalogs der Kassenleistungen entstand in den 1950er-Jahren. Seitdem haben sich die Maßstäbe deutlich verändert, nach denen Ärzte und Kassen medizinische Maßnahmen beurteilen. Vor allem im letzten Jahrzehnt sind die Kriterien, nach denen der Bundesausschuss entscheidet, wesentlich strenger geworden. Das Gremium darf heute nicht mehr weitgehend nach eigenem Gutdünken und häufig aufgrund eher oberflächlicher Begutachtung entscheiden, sondern muss seine Entscheidungen auf eine systematische wissenschaftliche und wirtschaftliche Bewertung stützen. Seit Ende 2004 wird der Ausschuss dabei vom unabhängigen „Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“ (IQWiG) unterstützt.
Weil diese strengere Überprüfung noch relativ jung ist, ist der Leistungskatalog ein Flickenteppich: Die meisten Kassenleistungen sind zwar wissenschaftlich unzweifelhaft, doch es gibt im Katalog auch alteingeführte Leistungen, die nach heutigen Kriterien nicht mehr aufgenommen werden würden, weil ihre Notwendigkeit nicht ausreichend überprüft wurde. Das bedeutet: Allein aus der Tatsache, dass die Kassen eine Behandlung oder Diagnose bezahlen, kann der Patient nicht zwangsläufig folgern, dass diese Maßnahme tatsächlich gut, sinnvoll und nützlich ist.
Umgekehrt gilt: Nicht jede Leistung, die die Krankenkasse nicht bezahlt, ist nutzlos. Das Kassensystem ist zwar ein recht wirksamer Schutz gegen viele überflüssige Scheintherapien und Scharlatanerie. Problematisch ist aber, dass der wissenschaftliche Nachweis, was beispielsweise ein neues Krebsfrüherkennungsverfahren leistet, einige Jahre dauert. Somit gibt es bei neuen Diagnose- und Therapieverfahren anfänglich immer eine Phase, in der ihr Nutzen weder bewiesen noch widerlegt ist, die Bewertung also unsicher ist. Das Fehlen von Beweisen für die Wirksamkeit einer Methode ist kein abschließender Beweis dafür, dass die Methode nutzlos ist, sondern nur ein Hinweis auf das Fehlen einer wissenschaftlich sicheren Erprobung. Die Erstattungsfähigkeit einer neuen Methode ist aber bis zum Nachweis der Wirksamkeit nicht gegeben.
