25.04.2002

Cityräder: Gelbe Karte wegen Bruchgefahr

Fahrrad-Gewährleistung: Schwarzer Peter jetzt beim Händler

Fabrikneuen Sperrmüll musste man sich im Fahrradladen auch früher nicht andrehen lassen. Nur Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Seit das neue Schuldrecht in Kraft ist, hat der Verbraucher im Streitfall wesentlich bessere Karten: Vervierfachung der „Garantiezeit“ sowie Umkehr der Beweislast. Statt ein halbes Jahr können Käufer jetzt zwei Jahre lang ihre Ansprüche bei Mängeln geltend machen. Und in den ersten sechs Monaten wird davon ausgegangen, dass das Rad schon so ausgeliefert wurde. Das Gegenteil, ein Verschulden des Käufers, muss nun der Händler beweisen. Gleiches Recht gilt auch für gebrauchte Räder. Nur kann der Händler die Gewährleistungsdauer vertraglich auf ein Jahr verringern. Achtung: Beim Verkauf privat an privat lässt sich die Gewährleistung ganz ausschließen. Ein Sonderfall sind Räder vom Versandhändler, die man teilweise selber zusammenbauen muss. Hier gilt: Ansprüche sind möglich, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Auch eine unsachgemäße Montage vom Händler begründet Gewährleistungsansprüche.

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