Urteil: Wandern auf eigene Gefahr

finanztest 02/2006

Vereine, die Volkswanderungen organisieren, müssen die Strecke nicht streuen oder mit Schildern auf Glätte hinweisen. Gestürzte Wanderer haben keinen Schadenersatzanspruch (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 212/04).

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