Skater: Fußgänger auf Rollen
Skater gelten verkehrsrechtlich als Fußgänger.
Ob Inlineskater auf die Straße gehören, ob sie den Radweg oder den Gehweg benutzen müssen – noch immer fehlt eine klare gesetzliche Regelung dafür. Umso öfter müssen Gerichte entscheiden. Und die orientieren sich im Zweifel am Bundesgerichtshof. Der legte für Skater dieselben Regeln zugrunde wie für Fußgänger: Gehweg statt Radweg und strikte Rücksichtnahme, denn Gehwege sind schließlich vorrangig für Fußgänger da.
Wo es keinen Gehweg gibt, müssen Skater – wie Fußgänger – die linke Straßenseite benutzen, auch außerorts. Nur wo das nicht zumutbar ist, zum Beispiel wegen Schlaglöchern, dürfen sie auf die rechte Seite (BGH, Az. VI ZR 333/00). Wo es kombinierte Fuß- und Radwege gibt, müssen sie diese benutzen. Und das auch, wenn der Kombiweg so mit Laub verschmutzt ist, dass darunter liegende Scherben gar nicht zu erkennen sind. Stürzt der Skater, gibt es keinen Schadenersatz. Denn Skater dürfen keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten als Fußgänger oder Radler. Dasselbe gilt auch für Bodenunebenheiten (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 1 U 1100/02 und 1 U 881/99).
Der Fußgängerstatus hat aber auch Vorteile: Skater brauchen keine Beleuchtung. Und Autofahrer müssen besondere Rücksicht nehmen und Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn ein Skater am Zebrastreifen steht. Andererseits müssen auch Skater an solchen Stellen Schritttempo fahren (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 10 U 60/98).
Zu guter Letzt: Inlineskating ist keine gefährliche Sportart. Skater haben daher nach einem Unfall Anspruch auf Lohnfortzahlung (LAG Saarland, Az. 2 Sa 147/02).
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