Pauschalreisen: Mehr Schutz im Pleitefall
19.02.2012
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Reisenden bei einer Pleite des Veranstalters gestärkt. Sie dürfen von der Versicherung des Veranstalters im Pleitefall auch dann den Reisepreis erstattet verlangen, wenn der Veranstalter betrügerisch gehandelt hat.
Reisende bei Veranstalter-Pleite besser geschützt
Urlauber bekommen ihren Reisepreis im Fall einer Pleite des Veranstalters auch dann erstattet, wenn der Anbieter betrügerisch handelt und nie beabsichtigt, die Reise durchzuführen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die Schutzfunktion des sogenannten Reisesicherungsscheins, den die Veranstalter ihren Kunden bei Buchung aushändigen müssen, gilt laut Gericht unabhängig davon, welche Ursache die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters hat (Az: C 134/11).
Versicherung haftet auch bei betrügerischem Vorgehen
Im EuGH-Fall ging es um ein Hamburger Ehepaar, das eine Pauschalreise gebucht hatte. Noch vor Reisebeginn wurde der Veranstalter zahlungsunfähig und die Reise fiel aus. Später stellte das Landgericht Hamburg fest: Das Unternehmen hatte nie die Absicht gehabt, die Reise wirklich durchzuführen. Die Verantwortlichen nutzen das gezahlte Geld der Kunden zu anderen Zwecken. Allerdings hatten sie beim Versicherer Hanse Merkur eine Insolvenzversicherung abgeschlossen und dem Kläger den Sicherungsschein ausgehändigt. Als die geprellten Reisenden den Schein vorzeigten, wollte die Hanse Merkur aber nicht zahlen – schließlich läge eine Betrügerei vor.
Bundesgerichtshof ebenfalls verbraucherfreundlich
Vor dem EuGH kam die Kunden schließlich zu seinem Recht. Ähnlich verbraucherfreundlich urteilte bereits der Bundesgerichtshof. Er hatte entschieden, dass Versicherungen auf Vorlage eines Sicherungsscheins die Kunden auch dann entschädigen müssen, wenn diese ihr Geld an den Veranstalter überweisen, der Veranstalter dann die Reise mangels Nachfrage absagt und erst dann Insolvenz beantragt (Az. X ZR 44/11).
Insolvenzversicherung ist Pflicht
Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der EuGH einen seit 1994 in Deutschland geltenden Anspruch konkretisiert. Seitdem sind Reiseveranstalter verpflichtet, sich gegen Insolvenz zu versichern und dem Verbraucher einen Reisesicherungsschein auszuhändigen. Die Pflichtversicherung deckt nicht nur die Kosten für die ausgefallene Reiseleistung, sondern auch für eine außerplanmäßige Rückreise, wenn der Veranstalter während einer Reise pleite geht. Die Pflichtversicherung gilt allerdings nur für sogenannte Paketreisen, bei denen mindestens zwei Einzelleistungen wie Flug und Hotel zusammengefasst sind.
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