Ineas- und LadyCarOnline-Pleite: Das dicke Ende

Ineas- und LadyCarOnline-Pleite Meldung

24.05.2011

Mindestens drei Ineas- und LadyCarOnline-Versicherte sind nach der Pleite der Inter­na­tional In­su­rance Cor­po­ration (IIC) in die persönliche Haftung geraten. Sie sollen nach Unfällen mit schweren Verletzungen hohe Arzt- und Kran­ken­haus­rech­nungen zahlen. Zu befürchten ist: Weitere Ex-IIC-Versicherte sind betroffen. Ruinöse Forderungen sind möglich.

Ineas- und LadyCarOnline-Pleite

Persönliche Haftung

test.de und Finanztest warnten bereits: Der Versicherungsschutz von Kunden der insolventen IIC hatte wegen der Insolvenz des Unternehmens tiefe Löcher. Garantiert ist zwar, dass Unfallopfer vollständig entschädigt werden. Dafür sorgt die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds. Sie zahlt jedoch nur, was Unfallopfer nicht von ihren eigenen Versicherungen erhalten können. Auch Verdienstausfall ersetzt die Verkehrsopferhilfe nicht, so lange der Chef zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Das dicke Ende für Ineas- und LadyCarOnline-versicherte Unfallfahrer kommt, wenn eine andere Versicherung oder der Arbeitgeber für das Unfallopfer gezahlt haben. Sie können sich das Geld nämlich beim Unfallfahrer zurückholen.

Krankenkasse fordert 5 900 Euro

So erging es Martin Müller (Name geändert): Er fuhr geblendet von der Sonne eine 74-jährige Fußgängerin auf dem Zebrastreifen an. Obwohl Müller nur in Schrittgeschwindigkeit rollte, erlitt die alte Dame einen komplizierten Fuß-Bruch. Sofort meldete er den Unfall der Ineas. Von dort kam die Rückmeldung: Alles klar, das regulieren wir. Müller fiel aus allen Wolken, als sich über ein Jahr nach dem Unfall die Krankenkasse der Fußgängerin meldete. Er soll Behandlungskosten in Höhe von zunächst 5 900 Euro persönlich übernehmen, schrieb die Kasse. Auf Nachfrage erfuhr Müller: Das kann noch mehr werden. Bisher habe die Versicherung nur die Kosten für 2009 abgerechnet. Da war die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Immerhin: Auf Müllers Bitten hin versprach die Krankenkasse, zunächst das IIC-Insolvenzverfahren abzuwarten.

Behörde gewährt keinen Aufschub

Ganz ähnlich Agnes R: Sie übersah im August 2010 eine Radfahrerin, als sie aus einer Hauseinfahrt auf die Straße abbiegen wollte. Die Frau erlitt einen komplizierten Armbruch. Agnes R. soll jetzt insgesamt 3 541,36 Euro für Arzt- und Krankenhausrechnungen an die private Krankenversicherung der Radfahrerin und das Landesamt für Besoldung zahlen. Die private Krankenkasse hat sich bereit erklärt, zunächst noch abzuwarten. Die Behörde ließ bisher nicht mit sich reden. Sie will sofort Geld.

Haftung ohne Verschulden

Sogar ganz ohne jedes Verschulden können Autofahrer persönlich haften. Das zeigt der dritte aktuelle Fall: Im Oktober 2009 fuhr die heute 30-jährige Melanie W. einen fünfjährigen Jungen an, der zwischen zwei parkenden Autos hervor auf die Fahrbahn gelaufen war. Sie trifft zwar offenbar kein Verschulden, aber nach dem Straßenverkehrsgesetz sind Autofahrer auch zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich die so genannte „Betriebsgefahr“ realisiert. Nur bei unabwendbaren Ereignissen entfällt die Haftung. Genau 3 751,28 Euro soll Melanie W. jetzt an die Krankenkasse des Jungen zahlen. Weitere Forderungen können folgen.

Hoffnung auf Insolvenzverwalter

Einzige Hoffnung für Martin Müller, Agnes R., Melanie W. und andere Betroffene: Der IIC-Insolvenzverwalter treibt noch genug Geld auf, um zumindest die Behandlungskosten von Verletzten zu übernehmen. Solche Forderungen gehen anderen Verbindlichkeiten der insolventen Versicherung vor und werden zunächst beglichen. Der Bericht des Insolvenzverwalters Marinus Pannevis macht Hoffnung: „Die nunmehr vorliegenden Zahlen lassen vermuten, dass Forderungen wegen Personenschäden wahrscheinlich vollständig bezahlt werden können“, heißt es in einem seiner Berichte auf www.ineas.de.

Gesetz in der Diskussion

Die Rechtslage ist klar: Michael Müller und Agnes R. müssen der Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung des Unfallopfers und dem Arbeitgeber den ohne Gegenleistung gezahlten Lohn ersetzen. So regelt es das Pflichtversicherungsgesetz. Hintergrund: Das Gesetz vom 5. April 1965 sollte sicherstellen, dass die Opfer von Verkehrsunfällen auch bei Unfällen ohne Haftpflichtversicherungsschutz abgesichert sind. Die Haftung von Kunden einer insolventen Versicherung war bei Verabschiedung des Gesetzes kein Thema. Besonders ungerecht: Je besser ein Unfallopfer versichert ist, umso höher kann die persönliche Haftung ausfallen. Nach der IIC-Pleite und ersten Fällen persönlicher Haftung prüfen die Beamten im Justizministerium jetzt, ob und wie das Gesetz geändert werden soll.

Ineas- und LadyCarOnline-Pleite: Ende mit Schrecken
Nach der Insolvenz: Zahlen für nichts und Reichlich offene Rechnungen

[Update 03.06.2011] Bei test.de hat sich eine weitere Betroffene gemeldet: Katja B. soll fast 30 000 Euro an die Debeka-Krankenversicherung zahlen. Die 38-jährige alleinerziehende Mutter von zwei Kindern wollte im April 2010 auf eine Vorfahrtsstraße abbiegen. Als sie sich in die Kreuzung hinein tastete, streifte der Kleinwagen einer älteren Dame Katja B.s Wagen, geriet ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Die Fahrerin erlitt Bein- und Rippenbrüche, lag lange im Krankenhaus und musste mehrfach operiert werden. Sie ist privat versichert mit Anspruch auf Chefarztbehandlung. Die Kosten hat zunächst ihre Versicherung übernommen und verlangt jetzt Ersatz. Aktueller Stand der Forderung: 27 684,72 Euro. Weitere Operationen stehen noch aus. Die Debeka hat bereits angekündigt, auch für die dabei entstehenden Kosten Ersatz zu fordern.

[Update 08.08.2011] Die Ineas-Insolvenzverwalter haben einen neuen Bericht vorgelegt. Danach ist wohl nicht nur genug Geld da, um alle verletzten Opfer von Unfällen zu entschädigen, sondern können auch sonst Betroffene wie etwa Ineas-Versicherte mit Kasko-Schäden damit rechnen, einen Teil ihres Geldes zu erhalten.

[Update 05.09.2011] Bewegung im Fall Katja B.: Die Debeka-Krankenversicherung hat dem MDR Redaktion Escher gegenüber schriftlich zugesichert, zunächst das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten und zunächst keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der fast 30 000 Euro hohen Regressforderung einzuleiten.

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