Billigflieger: Ryanair muss AGB ändern

22.10.2003

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Billigfliegers Ryanair sind unwirksam. Sie enthalten unzulässige Klauseln. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Berufsverfahren entschieden (Az. 6 U 29/03). Der 6. Zivilsenat des OLG Köln bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2003 (Az. 26 O 33/02). Revision gegen das OLG-Urteil wurde nicht zugelassen. Ryanair muss seine Geschäftsbedingungen nun ändern.

Verbraucherfeindliche Klauseln

Die Gerichte bemängelte folgende Klauseln:

  • den Garantie-Ausschluss für die im Ticket angegebenen Flugzeiten,
  • den Haftungsausschluss für das Erreichen von Anschlussflügen und
  • den Vorbehalt, den Fluggast ohne Ankündigung auf eine andere Airline oder ein anderes Flugzeug umzubuchen sowie Zwischenlandeorte zu ändern oder auszulassen.

Der Kunde werde hier unangemessen benachteiligt. Die Fluggesellschaft müsse zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.

Klage der Wettbewerbszentrale

Die Gerichte bestätigten damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass solche Klauseln gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Die Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte Ryanair im Auftrag des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes (DRV) verklagt.

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