Billig-Airlines: Mindestens zehn Prozent

test 11/2003

der Plätze müssen Billigflieger zum beworbenen günstigsten Preis verkaufen, damit es sich nicht um irreführende Werbung und damit um ein sittenwidriges Lockangebot handelt. Andernfalls müssten die Flug­gesellschaften in ihrer Werbung detailliert die Zahl der Billigplätze angeben. Das entschied das Landgericht Hannover (Az. 18 O 57/03). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

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