Billig-Airlines: Mindestens zehn Prozent
der Plätze müssen Billigflieger zum beworbenen günstigsten Preis verkaufen, damit es sich nicht um irreführende Werbung und damit um ein sittenwidriges Lockangebot handelt. Andernfalls müssten die Fluggesellschaften in ihrer Werbung detailliert die Zahl der Billigplätze angeben. Das entschied das Landgericht Hannover (Az. 18 O 57/03). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.
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