Bausparkassen: Abschlussgebühr vorläufig erlaubt
Bausparkassen dürfen von ihren Kunden eine Abschlussgebühr verlangen. Das hat das Landgericht Heilbronn nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall entschieden (Az. 6 O 341/08 Bm). Die Gebühr sei eine Art Eintrittsgeld in die Bauspargemeinschaft und frei vereinbar.
Mit dem Urteil haben die Bausparkassen aber nur einen Etappensieg errungen. Die Verbraucherzentrale hat angekündigt, Berufung einzulegen. Zwei weitere Musterverfahren führt sie gegen die Bausparkassen LBS West und Deutscher Ring. Voraussichtlich wird erst der Bundesgerichtshof den Streit entscheiden. Das kann Jahre dauern.
Nach Auffassung der Verbraucher-schützer handelt es sich bei der Abschlussgebühr um Vertriebskosten der Bausparkasse, denen keine Leistung für den Kunden gegenübersteht. Gebühren ohne Gegenleistung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig.
Tipp: Auf der Internetseite www.vz-nrw.de finden Sie ein Infopaket der Verbraucherzentrale zum Thema. Es enthält auch Musterbriefe zur Reklamation von Abschluss- und Darlehensgebühren.
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