BAT-Gehaltsnachzahlung wegen Altersdiskriminierung: Schnell zur Personalstelle

BAT-Gehaltsnachzahlung wegen Altersdiskriminierung Meldung

29.11.2011

Jüngere Mitarbeiter im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf BAT-Gehaltsnachzahlung wegen Altersdiskriminierung müssen beachten: Forderungen für das Jahr 2008 verjähren Ende dieses Jahres, wenn sie nichts unternehmen. test.de erklärt, was sie tun müssen, um sich die Nachzahlung in voller Höhe zu sichern.

Tausende Betroffene

Hintergrund: Nach Urteilen des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) in Brüssel und des Bundes­arbeits­gerichts in Erfurt steht fest: Die nach dem Bundes­angestell­tentarif (BAT) mit dem Alter steigenden Gehälter sind eine rechts­widrige Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter. Alle haben deshalb Anspruch auf das für die höchste Alters­stufe vorgesehene Gehalt. Voraus­setzung: Betroffene haben ihre Forderung noch zu BAT-Zeiten schriftlich angemeldet oder sie werden immer noch nach BAT bezahlt (siehe Meldung Urteil zum Tarifvertrag BAT).

Vor allem in Berlin und Hessen

Für Landes­angestellte in Hessen galt der BAT bis Dezember 2009 und in Berlin sogar bis 2010. Tausende hatten Anspruch auf Gehalts­nach­zahlung angemeldet, nachdem die Landes­arbeits­gerichte Berlin und Hessen im Jahr 2008 die Länder erst­mals zur Nach­zahlung von Gehältern verurteilten. Hinzu kommt: In einer ganzen Reihe von Anstalten wie Krankenhäusern und Pfle­geheimen wird auch heute noch nach den BAT-Regeln gezahlt.

Verjährung am Jahres­ende

Nach­forderungen für das Jahr 2008 müssen Betroffene schnell geltend machen. Am Jahres­ende 2011 verjähren sie. Wer – wie seiner­zeit von Gewerk­schaften und Arbeits­recht­lern empfohlen – bereits 2008 Ansprüche auf Nach­zahlung angemeldet hat, sollte sofort einen so genannten „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ anfordern. So gehts:

  • Verzicht auf Verjährung. Schreiben Sie an die für Sie zuständige Personal­stelle. Verweisen Sie auf Ihre Anmeldung von Nach­zahlungs­ansprüchen hin, möglichst mit Datum und Aktenzeichen. Bitten Sie darum, Ihnen gegen­über wegen der Nach­zahlung von Gehalt bis recht­zeitig vor Jahres­ende auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Kündigen Sie an, ansonsten noch in diesem Jahr beim Arbeits­gericht Klage auf Nach­zahlung der Differenz zwischen ihrem Grund­gehalt und dem für ältere Mitarbeiter in der gleichen Gehalts­gruppe zu erheben oder den Erlass eines Mahn­bescheids zu beantragen.
  • Klage oder Mahn­bescheid. Zuständig ist das Arbeits­gericht, in dessen Bezirk Ihre Dienst­stelle liegt. Sie brauchen nicht unbe­dingt einen Anwalt. Gewerk­schaften bieten ihren Mitgliedern Rechts­schutz. Sie selbst können die Klage auch zu Protokoll der Geschäfts­stelle des Gerichts geben. Antrags­formulare für einen gericht­lichen Mahn­bescheid bekommen Sie in vielen Schreibwaren­geschäften. Sie müssen allerdings ausrechnen, wie viel Brutto­gehalt Ihnen Ihre Dienst­stelle nach­zuzahlen hat. Anspruch haben Sie für den Zeitraum, ange­fangen von sechs Monaten vor der Anmeldung Ihrer Ansprüche bis zum Inkraft­treten eines neuen, diskriminierungs­freien Tarif­vertrags wie dem TV-L in Berlin im Januar 2011 und dem TV-H im Januar 2010 in Hessen. Maßgeblich ist die Differenz ihres BAT-Grundgehalts für alle fraglichen Monate zum Grund­gehalt für die Höchst­alters­stufe in Ihrer jeweiligen Gehalts­gruppe.

Die Vorgeschichte:
Europäischer Gerichtshof: Rechtswidrige Diskriminierung
Bundesarbeitsgericht: Mehr Gehalt für junge Mitarbeiter

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