28.09.2005

Bewertung

Die auf die beschriebene Weise beurteilte Wirksamkeit wurde zu dem potenziellen Risiko ins Verhältnis gesetzt. Zum Wirksamkeitsnachweis wurden, wie oben beschrieben, vornehmlich kontrollierte Studien herangezogen, während zu Sicherheitsfragen sogar Einzelfälle in die Betrachtung einflossen. Dabei gilt, solange ein Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht ist, ein Verfahren als nicht effektiv. Und falls auch nur ein kleiner Verdacht auf Risiken besteht, kann das Verfahren nicht als sicher betrachtet werden.

Ausgehend von dieser Nutzen-Risiko-Abwägung wurden die Verfahren abschließend einer Kurzbewertung unterzogen. Diese umfasst vier Kategorien:

  • „Geeignet“ ist ein Verfahren, dessen therapeutische Wirksamkeit oder diagnostischer Nutzen für ein definiertes Anwendungsgebiet nachgewiesen ist. Mit der Anwendung verbindet sich kein oder ein nur geringes Risiko. Die Abwägung von Nutzen und Risiko fällt demnach eindeutig positiv aus.
  • „Mit Einschränkung geeignet“ ist ein Verfahren, bei dem die therapeutische Wirksamkeit oder der diagnostische Nutzen für ein definiertes Anwendungsgebiet nachgewiesen ist. Die Anwendung birgt aber ein deutliches oder nicht ausreichend abschätzbares Risiko. Die Abwägung von Nutzen und Risiko fällt demnach nicht eindeutig positiv aus.
  • „Wenig geeignet“ ist ein Verfahren, bei dem es lediglich Hinweise auf eine therapeutische Wirksamkeit oder einen diagnostischen Nutzen in einem definierten Anwendungsgebiet gibt. Mit der Anwendung verbindet sich jedoch kein oder nur ein geringes Risiko. Die Abwägung von Nutzen und Risiko fällt insgesamt eher negativ aus.
  • „Nicht geeignet“ ist ein Verfahren für ein definiertes Anwendungsgebiet, wenn die Abwägung von Nutzen und Risiko negativ ausfällt. Dies ist vor allem der Fall, wenn – die therapeutische Wirksamkeit oder der diagnostische Nutzen gering, das Risiko jedoch erheblich ist, – die therapeutische Wirksamkeit oder der diagnostische Nutzen nicht nachgewiesen ist, unabhängig vom Risiko.

Weitere Angebote