28.09.2005

Private Abrechnung

Für die private Berechnung seiner Leistungen legt der Arzt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde. In ihr sind alle ärztlichen Tätigkeiten einzeln mit dem Betrag verzeichnet, den der Arzt dafür berechnen darf. Allerdings darf jeder Arzt im Allgemeinen den darin genannten Betrag ohne besondere Begründung bis zum 2,3-fachen überschreiten. Wenn er jedoch meint, dass seine Leistungen noch höher honoriert werden sollten, muss er das unaufgefordert begründen.

Die private Verrechnung nach der GOÄ kennt den Begriff der „analogen Bewertung“. Das heißt, dass der Arzt anstelle von Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, andere berechnen kann, die er für gleichwertig hält. Der Arzt darf nur Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und der Naturheilkunde für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind. Die gleichzeitige Behandlung mit verschiedensten Methoden (Polypragmasie) gilt als nicht gerechtfertigt.

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