28.09.2005
Erstattung
Viele Behandlungen aus dem Bereich der unkonventionellen Verfahren bezahlen die Kranken zunächst selbst – oft in der Absicht, von der Krankenkasse später eine nachträgliche Übernahme der Kosten zu erreichen. Dafür muss jedoch eine Reihe sehr eng gefasster Bedingungen erfüllt sein.
Zum Beispiel darf das Verfahren in den BUB-Richtlinien nicht explizit als „nicht anerkannt“ genannt sein. Die BUB-Richtlinien sind Vereinbarungen zwischen Ärzten und Krankenkassen über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die in regelmäßigen Abständen immer wieder überprüft werden. Sie geben an, welche noch nicht ausreichend erprobten Verfahren die Krankenkassen zu bezahlen bereit sind und welche Voraussetzungen die Ärzte erfüllen müssen, die das Verfahren anwenden wollen. Die BUB-Richtlinien benennen auch Verfahren, die in der vertragsärztlichen Versorgung nicht angewendet werden dürfen und die dementsprechend von der Bezahlung – auch einer nachträglichen – durch die Krankenkassen ausgeschlossen sind. In der 2004 geltenden BUB-Richtlinie waren von den komplementärmedizinischen Verfahren die Bioresonanztherapie, Kolonhydrotherapie, Elektroakupunktur nach Voll, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie und Softlasertherapie als vertragsärztliche Leistungen abgelehnt worden.
Unter sehr eng gefassten Umständen können die Krankenkassen aber doch zur Bezahlung wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungen verpflichtet werden. Beispielsweise, wenn bei einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung oder einer, bei der eine dauerhafte Behinderung droht, keine Standardtherapie verfügbar ist, diese unverträglich ist oder nicht angewendet werden darf. Voraussetzung ist, dass die fragliche Methode in Studien bei einer hinreichend großen Zahl von Menschen eine therapeutische Wirksamkeit erkennen ließ. Es genügt also nicht, dass die Methode in Einzelfällen geholfen hat.
Voraussetzung für die Bezahlung ist, dass der Arzt einen Befund- und Behandlungsbericht schreibt, aus dem alles hervorgeht, was der medizinische Dienst der Krankenkassen – jene Stelle, die letztlich über die Kostenübernahme entscheidet – in diesem Einzelfall zur Beurteilung braucht.
