28.09.2005
Ärzte
In Deutschland können Ärzte gemäß der neuen Approbationsordnung, die seit Ende 2003 gültig ist, im Rahmen ihrer Ausbildung nun unter anderem Fächer aus dem Bereich der komplementären Medizin wählen, und zwar Balneologie (Heilquellen) und Klimatologie (Ausnutzung von klimatischen Besonderheiten für die Gesundheit), Chirotherapie, Homöopathie und Naturheilverfahren. Naturheilverfahren sind sogar als Prüfungsfach für das Staatsexamen zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Universität die entsprechenden Lehrveranstaltungen anbietet.
Als Naturheilverfahren im klassischen Sinn gelten die Wasserbehandlungen, die Wärme- und Kältetherapie, Atem- und Bewegungstherapie, Ernährungslehre, Pflanzenheilkunde und Ordnungstherapie.
Darüber hinaus führt ein Teil der Ärzte eine so genannte Zusatzbezeichnung. Das bedeutet, dass sich der Betreffende nach seinem Examen mit einem bestimmten Themenbereich intensiver beschäftigt hat, als es die übliche Ausbildung bisher vorsah. Für diese Weiterbildung und die Veranstaltungen dazu sind die Landesärztekammern zuständig. Solche ärztlichen Zusatzbezeichnungen gibt es für viele verschiedene Bereiche; aus dem Bereich der Komplementärmedizin sind es Akupunktur, Homöopathie, manuelle Medizin/Chirotherapie, Naturheilverfahren und physikalische Therapie sowie Balneologie. Üblicherweise kennzeichnet ein Arzt den Erwerb einer solchen Zusatzbezeichnung, indem er das Verfahren auf seinem Praxisschild zusätzlich nennt.
Ärzte dürfen an ihren Patienten sämtliche Tätigkeiten durchführen, die sie für medizinisch notwendig erachten, solange sie ihr Handeln nach dem medizinischen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung ausrichten. „Standardgemäß“ bedeutet, dass es nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und/oder ärztlicher Erfahrung innerhalb des Fachs akzeptiert ist.
Individuelle Gesundheitsleistungen
Als die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) begann, die ärztlichen Leistungen, die sie zu bezahlen bereit ist, einer Budgetierung zu unterwerfen, wurde 1998 ein Katalog von „individuellen Gesundheitsleistungen“ (IGeL) zusammengestellt, der mittlerweile mehrfach erweitert wurde. Darin sind ärztliche Leistungen aufgeführt, die die GKV nicht bezahlt, die der Arzt aber auf Nachfrage des Patienten und auf dessen Kosten zusätzlich durchführen darf. Die Palette reicht von Wünschenswertem, wie Sporttauglichkeitsuntersuchung und Früherkennungsuntersuchungen, über Gesundheits-Checks bis zu medizinisch gerade noch vertretbaren komplementären Methoden, wie zum Beispiel der Neuraltherapie. Aber auch umstrittene Außenseitermethoden, wie Bachblütentherapie, Sauerstoff-Mehr-Schritttherapie nach von Ardenne und Thymustherapie finden sich in den Listen der individuellen Gesundheitsleistungen. Für seine Tätigkeit stellt der Arzt, wie bei der Behandlung von Privatpatienten, eine Rechnung aus, deren Einzelbeträge sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richten. Aufgrund dieser privaten Abrechnung hat sich der Bereich IGeL inzwischen für die Ärzteschaft als finanziell sehr attraktiv herausgestellt.
Durch diese Zweiteilung – auf der einen Seite medizinische Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen anstandslos bezahlen, auf der anderen Seite Leistungen, die die gleichen „Kassenärzte“ erbringen, die der Patient aber selbst bezahlen muss – ist der Eindruck entstanden, es gäbe eine „schlechtere“ und einen „bessere“ medizinische Versorgung. Dazu ist zu sagen, dass die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland für ihre Versicherten alle Leistungen bezahlen, die notwendig, medizinisch sinnvoll und wirtschaftlich sind. Die in der IGeL-Liste aufgeführten Leistungen erfüllen diese Kriterien nicht. Es ist also im Einzelfall mit dem Arzt ausführlich zu erörtern, warum er meint, dass eine solche Leistung auf Kosten des Patienten wirklich geboten ist. Im Zweifelsfall kann auch eine zweite ärztliche Meinung hilfreich sein.
Grenzen für Ärzte
Mit Zustimmung des Patienten kann jeder Mediziner grundsätzlich die Behandlung durchführen, die er für richtig hält. Allerdings nicht ohne weiteres jede beliebige. Die Rechtsprechung setzt Ärzten Grenzen, um Kranke vor falschen Behandlungen oder gar Schaden zu schützen.
- Der Arzt darf nicht mit Methoden behandeln, die für die Krankheit nicht geeignet sind.
- Er darf Behandlungsmethoden, deren sicheres Risiko den geringen oder nicht erwiesenen Nutzen übersteigt, oder die gar untauglich sind, auch dann nicht anwenden, wenn er darüber anderer Meinung ist.
- Er darf keine Maßnahmen durchführen, von denen die allgemeine Medizin mit einigem Recht annimmt, dass sie erfolglos sein werden. Er darf zum Beispiel keine gesunden Zähne ziehen, weil er annimmt, dass sie eine Krankheit verursachen würden.
- Er muss die Behandlung so vornehmen, wie es die Regeln der Heilkunst vorgeben. Das bedeutet konkret, dass sie dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen muss. Dieses ist in der Rechtsprechung immer wieder klar gelegt worden.
- Erweist sich im Verlauf der Behandlung, dass die Methode nutzlos ist, muss der Arzt sie abbrechen.
- Erkennt der Behandler, dass er mit der Behandlung der Krankheit überfordert ist, muss er den Patienten an einen versierteren Kollegen überweisen.
- Nutzen und Risiko einer Behandlung lassen sich nur bestimmen, wenn eine eingehende Untersuchung und eine Diagnose mit anerkannten Verfahren vorausgegangen sind.
Wenn ein Arzt eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode einsetzen will, ist er gehalten, seinen Patienten über die Vor- und Nachteile des Verfahrens ganz besonders eingehend zu informieren. Er muss auch einen Vergleich zu den Chancen und Risiken ziehen, die die allgemein üblichen Behandlungsweisen bieten. Dieser Anspruch an Aufklärung ist umso größer, je schlechter die Datenlage für das unkonventionelle Verfahren ist.
Situation in Österreich
Im Rahmen der österreichischen Ausbildung zum Arzt kommen die klassischen Naturheilverfahren nicht zur Sprache, eine Facharztausbildung für Naturheilkunde gibt es nicht.
Ärzte können sich jedoch zum „Facharzt für Physikalische Medizin“ ausbilden lassen, ein Fachbereich, in den manche Grundsätze der Naturheilkunde – wie Wärme- und Kälteanwendungen oder Bewegungstherapie – eingebunden sind.
In der Weiterbildung können Ärzte verschiedene Zusatzdiplome erwerben, im Bereich der Naturheilverfahren zum Beispiel Ernährungsmedizin oder Kurortmedizin, seit 2005 auch für Kneipptherapie sowie folgende Fächer der Komplementärmedizin: Akupunktur, anthroposophische Medizin, chinesische Diagnostik und Therapie, Diagnostik und Therapie nach Dr. F. X. Mayr, Homöopathie, manuelle Medizin, Neuraltherapie und Kinesiologie, sowie Komplementärverfahren in der Zahnmedizin.
Für die Weiterbildung ist die österreichische Ärztekammer zuständig; sie wird von der Akademie der Ärzte durchgeführt. Ärzte machen diese Zusatzausbildung durch ein Schild mit der Aufschrift „ÖAK-Diplom in ...“ kenntlich.
