19.10.2004

Zusatzversicherungen Kassenpatienten: Ein bisschen Privatpatient

Arzthonorare: So wird abgerechnet

Lassen sich Patienten vom Chefarzt behandeln, dann erhalten sie von ihm eine Rechnung.

Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter ins Krankenhaus kommt, hat er mit der Bezahlung der Ärzte nichts zu tun. Lässt er sich aber mithilfe einer Zusatzversicherung als Privatpatient behandeln, wird er Vertragspartner der Chefärzte. Sie stellen ihre Rechnungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Für jede Leistung steht eine Punkt­zahl im Gebührenverzeichnis. Die ­Visite im Krankenhaus etwa zählt 70, der operative Einbau eines künstlichen Hüftgelenks 6 660 Punkte. Diese Punktzahl multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt den Einfachsatz. Für die Visite beträgt er 4,08 Euro, für die Hüftgelenksoperation 388,19 Euro. Diesen Satz kann der Arzt steigern.

Regelhöchstsatz: Ohne besondere Begründung darf der Arzt sein Honorar auf das 2,3fache des Einfachsatzes erhöhen. Nach diesem Regelhöchstsatz würde die Visite 9,38 Euro, die Hüftoperation 892,84 Euro kosten.

Höchstsatz: Ist die Leistung sehr schwierig oder zeitaufwendig, kann der Arzt die Gebühr für seine persön­lichen Leistungen bis zum 3,5fachen GOÄ-Satz steigern, für medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5fachen, für Laborleistungen bis zum 1,3fachen des Einfachsatzes. Dafür muss er dem Patienten eine schrift­liche Begründung geben. Die Hüftoperation kostet dann 1 358,68 Euro.

Honorarvereinbarung: Für seine persönlichen Leistungen kann der Arzt in Einzelfällen auch über den Höchstsatz hinausgehen. Bevor die Behandlung beginnt, muss er aber darüber mit dem Patienten einen Vertrag schließen, die so genannte Honorarvereinbarung.

Abschlag: Chefärzte im Krankenhaus müssen von ihrem Honorar 25 Prozent abziehen. Denn ein Teil ihrer Bezahlung ist schon in der Vergütung enthalten, die die gesetzliche Kasse an das Krankenhaus zahlt.

Rechnung: Jede berechnete Leistung muss genau mit Datum, Gebühren­nummer und Rechnungsbetrag und dem 25-Prozent-Abschlag in der Rechnung des Arztes aufgeführt sein.

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