Eisregen und Neuschnee in großen Teilen Deutschlands. Das stellt auch Hausbesitzer und Mieter vor Herausforderungen: Wer im Winter nicht rechtzeitig Schnee räumt oder bei Glatteis Sand oder Granulat streut, riskiert hohe Schadenersatzforderungen. Was genau beim Winterdienst Pflicht ist und wer ihn machen muss, hängt von den Regeln vor Ort ab. test.de erklärt die wichtigsten Regeln und sagt, wie Sie teure Schadenersatzforderungen verhindern.
Streit um Eiszapfen
Januar 2011. Vom Dach eines Berliner Mietshauses stürzten Eiszapfen und -blöcke, die sich am Dach gebildet hatten, in den Hof. Zum Glück verletzte sich niemand. Burkhard Klimeks Motorrad allerdings trifft es hart. 2 600 Euro kostet es, den Oldtimer zu reparieren. Ein klarer Fall, denkt Klimek: Der Hauseigentümer haftet, seine Versicherung zahlt. Doch die denkt nicht daran: „Die besondere Wetterlage war bekannt ... hat er den Schaden selbst zu verantworten“, schreibt sie. Klimek ärgert sich. Er wohnt seit Jahrzehnten in dem Haus. „Ich habe noch nie erlebt, dass Eisblöcke vom Dach stürzen“, sagt er. Klimek hat eine Anwältin beauftragt, Schadenersatz durchzusetzen. Der Streit ist noch offen.
Und Ärger um glatte Gehwege
Eine Pflicht, Schnee auf Dächern auf Lawinengefahr hin zu kontrollieren, gibt es normalerweise nicht. Ein Schneegitter müssen Hausbesitzer nur montieren, wenn es Vorschrift oder bei einem besonders steilen Dach notwendig ist. Schmerzhafte und kostspielige Folgen hat immer wieder auch Glatteis: Wochenlang kann Dr. Karl Weidl* seine Hand kaum bewegen. Der Zahnarzt ist auf dem Weg in seine Praxis in München ausgerutscht und hat sich das Handgelenk gebrochen. Der Hausmeister und die Eigentümerin des Hauses, vor dem Dr. Weidl stürzte, eine Wohnungsbaugesellschaft, erfahren das ganze Ausmaß des Unglücks erst etwas später. Sie bekommen Post von Weidls Anwälten. Zusammen sollen sie 110 319,12 Euro Schadenersatz und 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Der Hausmeister hätte streuen und den Sturz verhindern müssen, schreiben die Juristen. So regelt es die Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung: Ein für zwei Fußgänger genügend breites Stück Gehweg muss sicher zu benutzen sein. Schnee ist zu räumen und Eis entweder zu entfernen oder abzustreuen.
Oft kein Schadenersatz für Gestürzte
Die Rechtsanwälte der Wohnungsbaugesellschaft halten dagegen: Die Streu- und Räumpflicht entfällt, wenn es sowieso gleich wieder glatt ist, weil es ununterbrochen schneit. So urteilt schließlich auch das Landgericht München I über Weidls Klage (Az. 15 O 12939/09). Der Hausmeister musste nicht sofort streuen, entscheiden die Richter. Opfer von Glatteisunfällen scheitern mit Schadenersatzklagen oft. Mal können sie nicht beweisen, dass sie wegen Glätte gestürzt und nicht bloß gestolpert sind, mal gibt das Gericht ihnen selbst die Schuld und oft genug meinen die Richter: Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht liegt gar nicht vor. Zahnarzt Weidl bekommt allerdings doch noch Geld. Auf seine Berufung hin hat das Oberlandesgericht den Hausmeister und die Baugesellschaft verurteilt (Az. 1 U 3579/10). Umstritten ist nun noch die Höhe des Schadens. Außerdem muss Weidl die Hälfte selbst tragen. Er hätte vorsichtiger sein müssen, urteilten die Richter.
Pflichten variieren von Ort zu Ort
Das Beispiel zeigt: Die Meinungen gehen schon bei ein und demselben Fall auseinander. Hinzu kommt: Von Ort zu Ort geht die Räum- und Streupflicht unterschiedlich weit. Meist sind die Kommunen zuständig und regeln per Satzung, wer wann und wie Winterdienst machen muss. Für den Bürgersteig ist fast überall der Eigentümer des Grundstücks dahinter zuständig. Um Radweg und Straße kümmern sich meist die Kommunen und um Bushaltestellen die Verkehrsbetriebe. Die Straßen sind oft in Klassen eingeteilt. Bürgersteige an wichtigen Straßen sind werktags ab 7 und sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr zu räumen und zu streuen und bis 20 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Eine Sonderrolle nimmt Berlin ein. Nach dem Chaos in den letzten Wintern verschärfte das Abgeordnetenhaus die Räum- und Streupflicht: An Straßen wie Kurfürstendamm oder Unter den Linden müssen die Anlieger den Bürgersteig jetzt drei Meter breit freiräumen. Auf den meisten anderen Bürgersteigen sind 1,50 Meter Pflicht. Wichtigste Verschärfung: Die Anlieger bleiben selbst dann verantwortlich, wenn sie einen Räumdienst beauftragt oder das Schippen den Mietern übertragen haben. Versagt der Beauftragte, haftet der Eigentümer. In anderen Städten ist er aus dem Schneider, wenn er andere beauftragt und sie stichprobenartig kontrolliert hat. Viele Mietverträge übertragen den Mietern den Winterdienst. Dann müssen diese zahlen, wenn sie ihre Pflicht nicht ordentlich erledigen und ein Passant ausrutscht und sich verletzt.
*Name von der Redaktion geändert.
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