Internetnutzer, auf deren Bildschirm sich ein Fenster mit einem Gewinnversprechen öffnet, können ihren vermeintlichen Preis nicht einklagen (Landgericht Köln, Az. 2 O 120/08). Geklagt hatte ein Computernutzer, nachdem auf seinem Bildschirm folgende Meldung erschienen war: „Sie sind unser 999 999. Besucher, jetzt online um: 15:06:54 Uhr, Herzlichen Glückwunsch – Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen: Audi A5, 25 000 Euro, Multimedia Paket, falls ausgewählt: hier klicken: anonym2.de“.
Das Gericht wertete die Einblendung als flüchtige Werbeeinblendung, die zusammen mit der Folgeseite zu sehen sei. Wer weiterklickte, erfuhr dort, dass er erst noch an einem Gewinnspiel teilnehmen muss, also bisher nichts gewonnen hat. Bei „objektiver Betrachtung“ lese sich die gesamte Mitteilung deswegen noch nicht als Gewinnzusage, so das Gericht.
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