Das Datenspeichern von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bundesbürger ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Das Gericht fordert strengere Sicherheitsvorkehrungen und Zugriffsbeschränkungen.
Alle Daten müssen gelöscht werden
Das flächendeckende Speichern von Telekommunikations- und Internetdaten zur Strafverfolgung verstößt gegen das Grundgesetz. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verletzen die Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Dieses garantiert das Grundgesetz in Artikel 10. Die Richter verlangen von Internet-Providern und Telekommunikations-Unternehmen alle vorhandenen Speicherbestände „unverzüglich“ zu löschen, sagte der Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Datenschutz und Zufgriffsrechte klären
Nach Ansicht der Richter reicht die Datensicherheit nicht aus. Auch der Verwendungszweck der Daten sei nicht genügend eingegrenzt. Vollständig zu Grabe tragen muss der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung jedoch nicht. Sie ist nach dem Karlsruher Urteil nur bei dem Verdacht auf schwerwiegende Straftaten oder etwa einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, oder für den Bestand oder die Sicherheit des Staates zulässig. Bis der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen hat, haben die Richter die betroffenen Gesetzespassagen außer Kraft gesetzt.
Gesetzespassagen nicht mehr gültig
Seit 2008 sind Telekom-Unternehmen per Gesetz dazu verpflichtet, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bundesbürger ohne konkreten Anlass jeweils sechs Monate lang zu speichern. Einsehbar war wer mit wem wann und wie lange kommuniziert hat. Konkrete Inhalte wurden nicht gespeichert. Zugriff auf die Daten haben Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste unter bestimmten Voraussetzungen, um schwere Straftaten verhindern und verfolgen zu können. Mit den Daten können die Ermittler Kontakte zwischen Personen und Zugriffe auf Web-Seiten kontrollieren. Die Handy-Daten erlauben es sogar Bewegungsprofile zu erstellen, da auch die jeweilige lokale Mobilfunkzelle stets mit erfasst wird.
Richter schließen sich Datenschützern an
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig Holstein, Thilo Weichert, ist mit dem Urteil aus Karlsruhe voll zufrieden. „Das Bundesverfassungsgericht hat hier wirklich die Argumentation der Datenschützer übernommen“, sagte Weichert.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
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