Wer den Originalversicherungsschein vorlegt, kann einen Versicherungsvertrag kündigen. Das entschied das Oberlandesgericht Bremen (Az. 3 U 45/07). Die Ehefrau eines Versicherungsnehmers hatte dem Versicherer die Police vorgelegt, die Kapitallebensversicherung ihres Mannes gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 5 491,97 Euro auf ihr Konto überweisen lassen. Der Versicherer durfte das Geld an sie auszahlen, so die Richter.
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