Privathaftpflichtversicherung, Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallversicherung, Glasversicherung, Tierhalter-, Gewässerschäden-, Wassersport- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung
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OrdentlicheKündigung
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Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. Bei Verträgen, die länger als fünf Jahre laufen: erstmals zum Ende des fünften Jahres, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. |
Drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost.  |
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Kündigung im Schadensfall
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Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres.  Sonderfall Rechtsschutzversicherung 1: Kündigung nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten. Sonderfall Rechtsschutzversicherung 2: Wenn der Versicherer trotz Leistungspflicht die Leistung ablehnt, Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. |
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab der Deckungszusage mit Monatsfrist. Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung  |
Vertragsabschluss ab 29. Juli 1994: Kündigung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird. Vertragsabschluss 1. Januar 1991 bis 28. Juli 1994: wie oben. Vorausgesetzt, der Beitrag steigt um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent zum Erstbeitrag. Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 1991: unterschiedlich nach Sparte. In der Regel Kündigung möglich bei Erhöhung um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 20 Prozent in den letzten drei Jahren. Kündigung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Sonderfall Rechtsschutzversicherung: Kündigung möglich bei Erhöhung um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 30 Prozent in den letzten drei Jahren. |
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung. |
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Kraftfahrzeugversicherung
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Ordentliche Kündigung
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Zum Ende des Versicherungsjahres, in der Regel zum Ende des Kalenderjahres. |
Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate. |
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Kündigung im Schadensfall
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Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres.  |
Binnen einem Monat ab Leistung oder Ablehnung. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung  |
Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Binnen einem Monat ab Erhalt der Mitteilung. |
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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Ordentliche Kündigung
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Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. |
Ein Monat. Für eine Zusatzversicherung gilt die Frist der Hauptversicherung. |
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Lebensversicherung
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Ordentliche Kündigung
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Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. |
Ein Monat. |
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Gesetzliche Krankenversicherung
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Ordentliche Kündigung
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Bei Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse: Kündigung jederzeit möglich - vorausgesetzt, der Kunde war mindestens 18 Monate Mitglied bei seiner Kasse. Bei Wechsel in die private Krankenversicherung: Kündigung jederzeit möglich. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. |
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April. |
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Kündigung wegen Beitragserhöhung
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Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes. |
Innerhalb von zwei Monaten ab Wirkung der Beitragserhöhung. Wechsel wie oben. |