Das Finanzamt ist verpflichtet, einen offenkundig fehlgeleiteten Einspruch gegen einen Steuerbescheid an die richtige Stelle weiterzuleiten. Sonst ist es einem Steuerpflichtigen nicht anzulasten, wenn er seine Einspruchsfrist versäumt (Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 476/01).
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