Ein Mann wollte 9 200 Euro, die ihm sein Vereinsfreund schuldete, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Doch die Richter lehnten wie das Finanzamt ab, weil er nicht verpflichtet war, den Freund finanziell zu unterstützen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 3 K 2924/03).
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