Ein Mieter, der in seiner Wohnung auch ein Gewerbe ausüben will, muss den Vermieter um Erlaubnis fragen (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 165/08). Der Vermieter muss zustimmen, wenn die Wohnung durch die berufliche Nutzung nicht stärker beansprucht wird als beim privaten Wohnen. Einem Übersetzer, der zuhause arbeitet, kann er die Erlaubnis somit nicht verweigern. Etwas anderes gilt, wenn die berufliche Tätigkeit „nach außen hin in Erscheinung“ tritt. Will eine Mieterin etwa als Tagesmutter Kinder zuhause betreuen oder arbeitet sie als Maklerin und beschäftigt dort auch Mitarbeiter, darf der Vermieter diese Nutzung untersagen.
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