Empfiehlt ein Reisebüro eine Absicherung für den Fall, dass man die Reise gar nicht erst antreten kann (Reiserücktrittsversicherung), muss es nicht auch auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen den Abbruch einer schon begonnenen (Reiseabbruchversicherung) hinweisen (Bundesgerichtshof, Az. X ZR 182/05). Eine Frau musste krankheitsbedingt ihre Reise auf dem Hinflug abbrechen und dennoch die Reise bezahlen. Eine Reiseabbruchversicherung hatte sie nicht.
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